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bensrichterliche Verhandlung vor ber Otte-Obrigket, wamittelbar bey dem Oberamte=
Grricht angebracht.
Soll aber eine auch von der Gerichtsbarkeit des Oberam'ts-Gerichts befreyte Person
belangt werden, und ist der Kläger nicht selbst auch ein Exemter; so kann dieser den
Oberamts-Richter entweder seines eigenen oder desjenigen Bezirkes, in welchem der Be-
frepte wohm, um die Vermittlung des Streits awrusen. Der eine Beamte, wie der an-
dene, hat diesem Ansuchen zu entsprechen; der Befreyte aber hat wenigstend eine Erklärung
zu geben.
Weigert er sich diese Erblärung zu geben, so ist dem Kläger ein Zeugniß über den
bergeblich eingeschlagenen Weg der Güte auszustellen.
K. 29.
Haldiährise Anzzeise.
Teder Orts-Vorstand zeigt dem Oberamts-Gerichte halbjäéhrlich am 30. Juni und
5 . December summarisch an, wie viele Prozesse von ihm oder unter seiner Leitung verglichen
worden, und dem Oberamts-Richter liegt eine gleiche summarische Anzeige über sämmtliche
bey den Friedens-Serichten seines Bezirks zu Stande gekommenen Vergleiche an den Kreic-
Gerichtshof ob.
Drittes Kapvitel.
Vo# Provf#orischen Verfügungen der Orts-Obrigkeiten in
Beziehung auf Rechts-Sereitigkeiten.
K 30.
« All-gemeint-sist-immnag.
Auch bei solchen Streitigkeiten, welche nur zur Competenz des Oberamts-Gerichts
gchoͤren, sind die Orts-Obrigkeiten ausserhalb der Amte-Stadt berechtigt und verpflichtet,
auf Anrufen einer Partey provisorische Verfuͤgungen zu treffen, wenn die Sache so drin-
gend ist, daß ohne eine solche Verfügung die Partey Gefahr laufen würde, aus ihrem
Rechteverdrängtzu werden, oder die Verfolgung desselben vereiteltoder sehr= erschwertzu sehen.
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Namentklich Arrest-Aniegungen.
Zu biesen Verfügungen gehört die vorläufige Unkegung eines Pers, onal- ober Real-
KRrrestet