Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

17 
bas, was streitig ist, an die competente Stelle, (michin in den, F. 3 bemerkten Fällen an 
den Gemeinde-Rath, ausserdem aber an das Oberamts-Gericht) verwiesen. 
Das Gleiche geschieht dann, wenn der Beklagte in Fällen, in welchen die Forderung 
nicht aue den Gerichts-Büchern selbst erhellt, eine Erklárung verweigert; (K. 186) wie- 
wohl der Orts-Vorsteher eine Nichtachtung des obrigkeitlichen Ansehens selbst zu ahnden 
berechtigt ist. 
Insoweit aber der Beklagte die Forderung entweder nunmehr als richtig und ver- 
fallen anerkennt; oder, bey einer jeht verweigerten Erklärung desselben, dieses Anerkentniß 
bereits in den Orts-Gerichts-Büchern liegtz; wird von den Orts-Borstehern und den Ge- 
meinde-Räthen zu Befriedigung des Gläubigers in Gemäßheir der bestehenden Gesetze, na- 
mentlich des Land-Rechts Thl. 1. Tit. 75 und des General-Rescripte vom 14. April :731 
K. u u. 13 (Kapff Samml. würtemb. Verordn. S. 194 — 200) verfahren. 
K 37. 
Zortsetzung. 
Won allen Verfuͤgungen wegen dieser Klagen ist der Glaͤubiger in Kenntniß zu setzen. 
Auch hat jeder Orts-Vorsteher ein Verzeichniß ber bey ihm einkommenden Schuld- 
Klagen zu fuͤhren, in welchem der Name des Klaͤgers und des Beklagten, der Betrag der 
Forderung und die vom Orts-Vorsteher selbst oder von dem Gemeinde-Rathe getroffenen 
Verfuͤgungen bemerkt werden. 
K. 38. 
Verwendung für die Gemeinde-Angeßbrigen. 
Für Gemeinde-Glieder, welchen die Rechts-Hülfe erschwert wird, verwendet sich die 
Orts. Obrigkeit ben andern einheimischen Orts Obrigkeiten. 
Soll die Verwendung an eine ausländische Stelle oder auch an ein einheimisches Ober- 
emts-Gericht gerichtet werden; so wird der Anrufende an den Oberamts-Richter verwiesen. 
Fünftes Kapfttek. 
Von der willkährlichen Gerichtsbarkeit. 
K. 39. 
Im Allgemeisen. 
In unstreitigen Rechts-Sachen haben ferner die Gemeinde-Räthe, wie bisher, die 
Rechts= Föürforge, oder die willköhrliche Gerichtsbarkeit auszuüben. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.