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bas, was streitig ist, an die competente Stelle, (michin in den, F. 3 bemerkten Fällen an
den Gemeinde-Rath, ausserdem aber an das Oberamts-Gericht) verwiesen.
Das Gleiche geschieht dann, wenn der Beklagte in Fällen, in welchen die Forderung
nicht aue den Gerichts-Büchern selbst erhellt, eine Erklárung verweigert; (K. 186) wie-
wohl der Orts-Vorsteher eine Nichtachtung des obrigkeitlichen Ansehens selbst zu ahnden
berechtigt ist.
Insoweit aber der Beklagte die Forderung entweder nunmehr als richtig und ver-
fallen anerkennt; oder, bey einer jeht verweigerten Erklärung desselben, dieses Anerkentniß
bereits in den Orts-Gerichts-Büchern liegtz; wird von den Orts-Borstehern und den Ge-
meinde-Räthen zu Befriedigung des Gläubigers in Gemäßheir der bestehenden Gesetze, na-
mentlich des Land-Rechts Thl. 1. Tit. 75 und des General-Rescripte vom 14. April :731
K. u u. 13 (Kapff Samml. würtemb. Verordn. S. 194 — 200) verfahren.
K 37.
Zortsetzung.
Won allen Verfuͤgungen wegen dieser Klagen ist der Glaͤubiger in Kenntniß zu setzen.
Auch hat jeder Orts-Vorsteher ein Verzeichniß ber bey ihm einkommenden Schuld-
Klagen zu fuͤhren, in welchem der Name des Klaͤgers und des Beklagten, der Betrag der
Forderung und die vom Orts-Vorsteher selbst oder von dem Gemeinde-Rathe getroffenen
Verfuͤgungen bemerkt werden.
K. 38.
Verwendung für die Gemeinde-Angeßbrigen.
Für Gemeinde-Glieder, welchen die Rechts-Hülfe erschwert wird, verwendet sich die
Orts. Obrigkeit ben andern einheimischen Orts Obrigkeiten.
Soll die Verwendung an eine ausländische Stelle oder auch an ein einheimisches Ober-
emts-Gericht gerichtet werden; so wird der Anrufende an den Oberamts-Richter verwiesen.
Fünftes Kapfttek.
Von der willkährlichen Gerichtsbarkeit.
K. 39.
Im Allgemeisen.
In unstreitigen Rechts-Sachen haben ferner die Gemeinde-Räthe, wie bisher, die
Rechts= Föürforge, oder die willköhrliche Gerichtsbarkeit auszuüben.
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