Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wir werden zwar hiernächstens eine ausführliche Anweisung besonders in Hinsicht 
auf diejenigen Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkeit, welche unter der Auctorität 
and Mitwirkung der Gemeinde-Räthe künftig von den Gerichts-Notarien, Cio wie bisher. 
von den Stadt= und Amtsschreibern) zu bearbeiten sind, bekannt machen lassen. 
Inzwischen haben sich aber die Gemeinde-Räthe, so wie die Gerichts-Notarien, ledig- 
lich nach den bestehenden Gesetzen, namentlich nach dem Land-Rechte, nach der Commun- 
Ordnung und der General-Verordnung vom 29. Jun. 1608 (St. u. Reg. Bl. S. 332) 
und insbesondere in Absicht auf Vormundschafts-Sachen theils nach dieser Verordnung 
theils nach der Lands-Ordnung und den General-Reseripten vom 10. Sept. 1805 uns 
14. Merz 1809 (St. u. R. Bl. S. 109 — 116) zu achten. 
Bey allen Handlungen, welche nicht vor einem besondern Ausschuß oder Drputation, 
sondern, wie bisher, vor dem ganzen Gemeinde-Rathe vorzunehmen sind, vamentlich der 
Bestätigung von Verpfändungen, ist, wie bey den andern Verhandlungen der Gemeinde- 
Räthe, mit Einschluß des Orts-Vorstehers, ein Mitglied mehr als die Hälfte sämmt- 
licher Mitglieder des Gemeinde-Raths nothwendig. 
Sechstes Kapitel. 
Von der Straf-Rechts-Pflege durch die Orts-Obrigkeiten. 
. 40. 
Umfang dieser Befugnisse. 
Wir haben durch Unser Edikt über die Gemeinde-Verfassung (§. 15, 16) den 
Orts-Vorstehern und Gemeinde-Rthen ein polizepliches Straf-Recht eingerdumt, welches 
ssch bey den Gemeinde-Räthen erster Klasse bis auf eine Geldbuße von ache Reichsthälern 
oder viermal vier und zwanzigstündige Einthürmung, in der zweyten Klasse bis auf sechs 
Reichsthaler oder dreytägiges Gefängniß, in der dritten Klasse auf vier Relchethaler erc 
zweytägige Einsperrung, in der vierten Klasse der Gemeinden auf zwey Reichsthaler oder 
vier und zwanzigstündige Einthürmung; beym ersten Orks-Vorsteher endlich auf die Hälfte 
obiger Straf-Maaße nach Verschiedenheit der Klassen erstreckt. 
Gegen die von den Orts-Obrigkeiten innerhalb der so eben gedachten Grenzen ihrer 
Straf-Gewalt gefällten Erkenntnisse haben Wir dem Gestrasten (a. a. O. J. 15, 16 
und in Vuserem Edikt über die Oberamts-Verfassung 9. 42) den Rekuxß an das 
Oberamt unter gewissen Veschränkungen vorbehalten.
	        
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