Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

6 
welchem Theile dieser Beweis eigentlich obgelegen hät#e, angestellt, und hierauf wird, ohne 
ein neutes Veweis= Erkenntniß, die End-Emscheidung gegründer. 
Durch jene Aufforderung ist aber auch das Oberamts-Gericht bey der Entscheidung 
in seinem Urtheile darüber, von welchen That-Sachen solche abhängen 
soll, nicht gebunden. Erwiesene, oder wenigstens in das Beweis-Dekret ausgenom- 
mene Umside können also von dem Richter doch noch als unerheblich beseitigt, und 
dagegen andere von den Parteyen vorgebrachte, oder sonst in den Akten liegende, 
von dem Richter aber bisher nicht beachtete Umstände den Parreyen noch ebenso, wie 
es schon bey der Einleitung des Beweis-Verfahrens nach §. nos hätte geschehen sollen, 
zum Beweise hingestellt werden. 
K. 105. 
Fortisetzung. 
Sind nach den Vorträgen der Partepen That-Umstände streitig, aus welchen die 
eigentliche faktische Bedingung eines Anspruchs nur durch einen Schluß abgeleitet werden 
könnte (künstlicher Beweis); so ist im Beweis-Dekret zwar das Haupt-Faktum selbst, 
welches den unmittelbaren Grund des Anspruchs ausmacht, als der eigentliche Gegenstand 
der Beweis-Führung auczuzeichnen; dabey sind aber doch jene einzelnen Umstände, als un- 
tergeordnete Glieder des Haupt-Beweis-Sahes zu bemerken- 
Den Parteyen wird die Bezeichnung der Umstände, worüber Beweis von ihnen er- 
wartet wird, schrifrlich mitgetheilt, und von ihnen hängt es ab, ob sie innerhalb der Be- 
weis-Frist dem Richter die Beweis-Mittel schriftlich oder mündlich angeben wollen. 
. 106. 
Verfahren selbst. 
Der Richter ist verbunden, in Absicht auf alle die That-Sachen, worüber die Par- 
tepen zum Beweise aufgefordert wurden, alle von denselben angezeigten Beweis-Mittel zu 
benutzen; er ist aber hierauf nicht beschränkt; vielmehr berechtigt und verpflichtet, alle ge- 
setmmäßigen Mittel zu Erforschung der Wahrheit anzuwenden, und die dazu führenden Vor- 
kehrungen unmittelbar oder durch Requtsition anderer obrigkeitlicher Behörden zu treffen. 
(C. 77, 75.) 
Ebendeswegen hängt es zwar immer noch von der Willkühr einer Parteyab, dieein- 
mal angezeigten Beweis-Mittel, welche noch nicht durch reelle Produktion gemeinschaftlich 
geworden sind, wieder fallen zu lassen. Aber wenn von deren Benußung sich mit Wahr- 
scheinlichkeit Aufelérung über die streitigen That-Sachen erwarten läßt, und wenn der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.