Beendigung der Vormuudschaft 8 1882 1888
Der Vormund und der Gegenvormund erhalten neue
Bestallungen. Die früheren Bestallungen sind dem Vormundschaftsgerichte
zurückzugeben.
VII. Beendigung der VBVormundschaft.
8 1882. Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im
# 1773 für die Anordnung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.)
§ 1883. Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe legitimiert,)
so en digt die Vormundschaft erst dann, wenn die Vaterschaft
des Ehemanns durch ein zwischen ihm und dem Mündel ergangenes
Urteil rechtskräftig festgestellt ist oder die Aufhe bung der Vormundschaft
von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird.)
Das Vormundschaftsgericht hat die Aufhebung anzuordnen, wenn
es die Voraussetzungen der Legitimation für vorhanden erachtet."“) Solange
der Ehemann lebt, soll die Aufhebung nur angeordnet werden,
wenn er die Vaterschaft anerkannt hat ?) oder wenn er an der Abgabe
einer Erklärung dauernd verhindert oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt
ist.
1884. Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft
erst mit der Aufhe bung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht
hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod
des Mündels bekannt wird.
Wird der Mündel für tot erklärt, so endigt die Vormundschaft mit
der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.“)
§ 1885. Das Amt des Vormundes endigt mit seiner Entmünung.
Wird der Vormund für tot erklärt, so endigt sein Amt mit der Erlassung
des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.)
§J* 1886. Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund zu entlassen,
wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen
Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mündels gefährden
würde *) oder wenn in der Person des Vormundes einer der im
8 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
§ 1887. Das Vormundschaftsgericht kann eine Frau, die zum
Vormunde bestellt ist, entlassen, wenn sie sich verheiratet.
Das Vormundschaftsgericht hat eine verheiratete Frau, die zum
Vormunde bestellt ist, zu entlassen, wenn der Mann seine Zustimmung
zur Übernahme oder zur Fortführung der Vormundschaft versagt oder die
Zustimmung widerruft. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn der Mann der Vater des Mündels ist.o)
5*1888. Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde
bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn
die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der
Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amtsoder
Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, ver-—
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