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der Berufang aber wird vorerst festgesett, daß solches nur dann zuläßig sey, wenn ent-
weder
1) das Objekt, so gering es auch seyn mag, das ganze Vermögen einer Partey aus-
macht; oder wenn
a) der Gegenstand der Klage seiner Natur nach nicht wohl schäbbar ist; oder wenn
3) solcher zwar einen numerähren Werth hat, wenn aber die Haupt-Summe der Be-
schwerde, mit Ausschluß der Zinsen und Kosten, mehr als fünfzig Gulden
beträgt.
Die Punkte der Zinsen oder der Kosten berechtigen für sich zur Appellation,
wenn jedes dieser Objekte allein die appellable Summe erreicht.
K. 155.
Von Appellationen gegen Erkenntnisse über Eide.
Obschon das Rechts-Mittel der Appellation gegen entscheidende Erkenntnisse, welche
auf Eiden beruhen, an sich sowohl in Beziehung auf die Eides-Auflage selbst, als
in Beziehung auf diejenigen Folgen zuläßig ist, welche nicht aus dem Wesen des Eides
unmittelbar und nothwendig entspringen, welche aber gleichwohl der richterliche Ausspruch
mit der Leistung oder Verweigerung eines Eides verbindet; so findet solches doch
I. gegen bloße Vorbescheide über Eides-Auflagen so wenig, als gegen ein
anderes den Prozeß-Gang leitendes Dekret (F. 150) Statt.
Aber auch
II. gegen eine End-Entscheidung, welche unter der Bedingung eines Eides
ausgesprochen wurde, kann an denselben höhern Richter nur Einmal, und zwar
1) in der Regel nur vor Ablegung des Eides appellirt Werden. (F. 111, 115,
117, 147.)
Im Allgemeinen wird durch die Ergreifung dieses Rechts-Mittels gegen
ein solches Erkenntniß auch die Vollziehung der Eides-Auflage auf-
geschoben.
Betrifft jedoch die Beschwerde entweder nach der bestimmten Erklárung des
Axpellanten, oder nach der Natur des voraucgesehten Eides, insofern solcher ein
frepwilliger und in keiner Beziehung etwas dabey streitig geworden ist, auf keine
Weise den Eid selbst, sondern nur die Folgerungen aus demselben; so
kann auch nach Ergreifung eines Rechts-Mirtels auf den Antrag derjenigen