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mit einem Bescheide über einen Editions= oder Diffessions-Eid, oder über irgend einen
streitigen Eides-Amkrag nicht zulägig ist: so muß voch auch vor der Leistung dieser
Eide die End-Entscheidung als eine bedingte in dem Falle ausgesprochen werden,
wenn die Parteyen bey dem vorlufigen richterlichen Beschelde sich nicht
gänzlich beruhigen. (F. 115, 117.)
Die Eides-Abnahme selbst kann in allen diesen Fällen erst dann, wenn ein solches bedingt
entscheidendes Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, erfolgen.
Diese Rechts-Kraft erhält es dadurch sogleich, wenn die Partepen ihm ausdräcklich
sich unterwerfen.
. 148.
Erbffnung des Erkenntnisses.
Das Erkenntniß wird mit den Entscheidungs-Gründen den Parteyen von dem Oberamts-Richter
oder dem Aktuar vor dem Gerichte eröffnet.
Solches wird ihnen, wenn es ihnen nicht verständlich genug seyn sollte, noch mündlich
erklärt, und sie werden dabey über das gesetliche ordentliche Rechts-Mittel (K. 151)
und dessen Nothfristen, so wie äber das Erforderniß rechtsgelehrter Beystände in der zweyten
Instanz, deutlich und umständlich belehrt.
Diese Belehrung gehört zur wesentlichen Form des Verfahrens, und muß daher, so
wie das Erkenntniß selbst und dessen Entscheidungs-Gründe in das Protokoll ausgenommen
werden.
½1.
Fortsetzung.
Bleibt eine Partey in dem Publikations-Termin aus; so wird ihr auf ihre Kosten
eine Abschrift des Urtheils und der Entscheidungs-Gründe mit der eben bemerkten Belehrung
zugefertigt, und der Tag der Einhndigung zu den Abten bescheinigt.
. 150.
14)0 Rechrs-Mittel.
aEinfache Beschwerden.
Alle Dekrete und Bescheide des Oberamts-Richters, welche sich auf den Gang des
Prozesses beziehen, ohne zugleich das materielle Rechts-Verhältniß zwischen den Parteyen
bedingt oder unbedingt zu bestimmen, erstrecken ihre Wirkung nicht über die Gränzen erster
Instanz.