Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

66

mit  einem  Bescheide  über  einen  Editions=  oder  Diffessions-Eid,  oder  über  irgend  einen
streitigen  Eides-Amkrag  nicht  zulägig  ist:  so  muß  voch  auch  vor  der  Leistung  dieser
  Eide  die  End-Entscheidung  als  eine  bedingte  in  dem  Falle  ausgesprochen  werden,
wenn  die  Parteyen  bey  dem  vorlufigen  richterlichen  Beschelde  sich  nicht
gänzlich  beruhigen.  (F.  115,  117.)

Die  Eides-Abnahme  selbst  kann  in  allen  diesen  Fällen  erst  dann,  wenn  ein  solches  bedingt
  entscheidendes  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden  ist,  erfolgen.

Diese  Rechts-Kraft  erhält  es  dadurch  sogleich,  wenn  die  Partepen  ihm  ausdräcklich
sich  unterwerfen.

.  148.
Erbffnung  des  Erkenntnisses.
Das  Erkenntniß  wird  mit  den  Entscheidungs-Gründen  den  Parteyen  von  dem  Oberamts-Richter
  oder  dem  Aktuar  vor  dem  Gerichte  eröffnet.
Solches  wird  ihnen,  wenn  es  ihnen  nicht  verständlich  genug  seyn  sollte,  noch  mündlich
  erklärt,  und  sie  werden  dabey  über  das  gesetliche  ordentliche  Rechts-Mittel  (K.  151)
und  dessen  Nothfristen,  so  wie  äber  das  Erforderniß  rechtsgelehrter  Beystände  in  der  zweyten
  Instanz,  deutlich  und  umständlich  belehrt.
Diese  Belehrung  gehört  zur  wesentlichen  Form  des  Verfahrens,  und  muß  daher,  so

wie  das  Erkenntniß  selbst  und  dessen  Entscheidungs-Gründe  in  das  Protokoll  ausgenommen
werden.

½1.
Fortsetzung.
Bleibt  eine  Partey  in  dem  Publikations-Termin  aus;  so  wird  ihr  auf  ihre  Kosten
eine  Abschrift  des  Urtheils  und  der  Entscheidungs-Gründe  mit  der  eben  bemerkten  Belehrung
  zugefertigt,  und  der  Tag  der  Einhndigung  zu  den  Abten  bescheinigt.

.  150.
14)0  Rechrs-Mittel.
aEinfache  Beschwerden.

Alle  Dekrete  und  Bescheide  des  Oberamts-Richters,  welche  sich  auf  den  Gang  des
Prozesses  beziehen,  ohne  zugleich  das  materielle  Rechts-Verhältniß  zwischen  den  Parteyen
bedingt  oder  unbedingt  zu  bestimmen,  erstrecken  ihre  Wirkung  nicht  über  die  Gränzen  erster
  Instanz.