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SEs kann gegea fie krin förmliches Rechts-Mittel ergriffen, hingegen über gesetzwidri,
ges Verfahren sowehl, als über Berzögerung oder Verweigerung der Rechts-Pflege zu
jeder Zeit beny dem Kreis-Gerichtshofe Beschwerde geführt werden. Dieser erkennt darüber
auf Bescheinigung oder auf den Bericht des Oberamts-Richters, oder auch, wenn es
nöthig ist, nach vorgängiger Vernehmung beyder Theile, aussergerichtlich; und leitet jenen zur
gesetzlichen Ordnung, oder weist die Beschwerdeführende Partey durch Belehrung zurecht.
Besonders können bey dem Beginnen oder während des Laufes eines Prozesses Beschwerden
wegen der Unzuständigkeit des untern Richters auf diesem Wege an den höhern
gebracht, und von demselben erledigt werden.
K. 151.
b) Eigentliche Rechts-Mittel.
Solche richterliche Erkenntnisse hingegen, wodurch bestimmt, sey es bedingt oder unbedingt,
ausgesprochen wird, was in Absicht auf die Materie des Rechts-Streites zwischen
den Parteyen Rechtens seyn soll, gehen, wie bisher, in Rechts-Kraft über und bewirken
förmliche Wahrheit und förmliches Recht.
Unter die Kategorie solcher Erkentnisse gehdren namentlich nicht nur die im §. 67
angeführten, sondern auch diejenigen, wodurch auf die Einreden des geendigten Rechts-Streits
oder des Spolium der Beklagte von der Einlassung auf die Klage, in jenem Falle definin,
in diesem bis nach Erstartung des Spolium enrbunden wird. (K. 93, 94.)
Gegen diese entscheidenden Erkenntnisse finden, ausser den gesehlichen Klagen gegen
ben Richter, folgende Rechts-Mitntel Statt
1) ordentliches: —.
die Berufung an den nächst höheren Richter (Appellation);
à) aufserordenikithe:
a) die Nichtigkeits-Klage;
b) die Wieder-Einsetzung in den vorigen Rechts-Stand, wegen neu aufgefundener
Beweis-Mittel.
Bey dem Mißbrauche dieser Rechts-Mittel wird auf die Bestrafung muthwilliger
Streit-Sucht strenge gehalten werden.
. 153.
Obiekt.
Die Nichtigkeits-Klage, so wie das Gesuch um Wieder-Einsebung, finden ohne
Räcksichr auf eine bestimmte Streit-Summe Statt. In Ansehung des Rechto-Mirels