Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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SEs  kann  gegea  fie  krin  förmliches  Rechts-Mittel  ergriffen,  hingegen  über  gesetzwidri,
ges  Verfahren  sowehl,  als  über  Berzögerung  oder  Verweigerung  der  Rechts-Pflege  zu
jeder  Zeit  beny  dem  Kreis-Gerichtshofe  Beschwerde  geführt  werden.  Dieser  erkennt  darüber
  auf  Bescheinigung  oder  auf  den  Bericht  des  Oberamts-Richters,  oder  auch,  wenn  es
nöthig  ist,  nach  vorgängiger  Vernehmung  beyder  Theile,  aussergerichtlich;  und  leitet  jenen  zur
gesetzlichen  Ordnung,  oder  weist  die  Beschwerdeführende  Partey  durch  Belehrung  zurecht.

Besonders  können  bey  dem  Beginnen  oder  während  des  Laufes  eines  Prozesses  Beschwerden
  wegen  der  Unzuständigkeit  des  untern  Richters  auf  diesem  Wege  an  den  höhern
gebracht,  und  von  demselben  erledigt  werden.

K.  151.
b)  Eigentliche  Rechts-Mittel.

Solche  richterliche  Erkenntnisse  hingegen,  wodurch  bestimmt,  sey  es  bedingt  oder  unbedingt,
  ausgesprochen  wird,  was  in  Absicht  auf  die  Materie  des  Rechts-Streites  zwischen
  den  Parteyen  Rechtens  seyn  soll,  gehen,  wie  bisher,  in  Rechts-Kraft  über  und  bewirken
  förmliche  Wahrheit  und  förmliches  Recht.

Unter  die  Kategorie  solcher  Erkentnisse  gehdren  namentlich  nicht  nur  die  im  §.  67
angeführten,  sondern  auch  diejenigen,  wodurch  auf  die  Einreden  des  geendigten  Rechts-Streits
oder  des  Spolium  der  Beklagte  von  der  Einlassung  auf  die  Klage,  in  jenem  Falle  definin,
  in  diesem  bis  nach  Erstartung  des  Spolium  enrbunden  wird.  (K.  93,  94.)

Gegen  diese  entscheidenden  Erkenntnisse  finden,  ausser  den  gesehlichen  Klagen  gegen
ben  Richter,  folgende  Rechts-Mitntel  Statt

1)  ordentliches:  —.
die  Berufung  an  den  nächst  höheren  Richter  (Appellation);
à)  aufserordenikithe:
a)  die  Nichtigkeits-Klage;
b)  die  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen  Rechts-Stand,  wegen  neu  aufgefundener
Beweis-Mittel.
Bey  dem  Mißbrauche  dieser  Rechts-Mittel  wird  auf  die  Bestrafung  muthwilliger
Streit-Sucht  strenge  gehalten  werden.
.  153.
Obiekt.
Die  Nichtigkeits-Klage,  so  wie  das  Gesuch  um  Wieder-Einsebung,  finden  ohne
Räcksichr  auf  eine  bestimmte  Streit-Summe  Statt.  In  Ansehung  des  Rechto-Mirels