Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Kmäßigkeit  des  Rechts-Ganges  in  erster  Instanz  eben  so  wohl,  als  die  Consequenz  und
Richtigkeit  des  Haupt-Urtheils  zu  prüfen.

Dadurch  können  also  noch  alle  der  einen  oder  der  andern  Partey  im  Laufe  des  Prozesses
  vom  Richter  zugefügten  Beschwerden  wieder  aufgehoben,  und  zwar  kann  sogar  im  Falle
des  F.  13  4,  wenn  nach  dem,  einem  Haupt-Urtheil  in  resolutiver  Form  beygefügten  Beweis-Erkenntniß,
  der  Beweis  mit  oder  ohne  Erfolg  versucht,  und  wenn  dann  erst
gegen  die  unbedingte  Haupt-Entscheidung  Appellation  ergriffen  worden  ist,  das  Beweis-Erkenntniß
  selbst  sowohl  vom  Produzenten  als  vom  Produkten  noch  zum  Gegenstande
  einer  Beschwerde  gemacht  werden.  (G.  154.)

Dagegen  kann  ein  bereits  geleisteter  Eid  in  keinem  Falle  anders,  als  unter  den
bisherigen  gesehlichen  Bedingungen,  angefochten;  auch  müssen  überhaupt,  wenn  der  höhere
Richter  die  Gesehmäßigkeit  des  Verfahrens  in  erster  Instanz  anerkennt,  alle  gesemäßigen
  Folgen  von  den  positiven  oder  negativen  Handlungen  der  Parteyen  aufrecht
  erhalten  werden.  .

.  158.
Fortsetzung.

Namentlich  kann  sich  zwar  auch  eine  ungehorsame  Partey  unter  den  allgemeinen
Voraussetzungen  des  Rechts-Mittels  der  Appellation  bedienen.  Aber  uͤberzeugt  sich  der
hoͤhere  Richter  von  der  Gesetzmaͤßigkeit  des  Verfahrens  in  erster  Instanz;  so  koͤnnen,  als
Folge  der  Appellation,  weder  die  vom  ersten  Richter  ausgesprochenen  fingirten  Bekenntnisse,
  so  wie  die  gesemäßigen  Folgen  der  fingirten  Eides-Verweigerung
vernichtet;  noch  kann  der  Verlust  der  Einreden  und  der  eigentlichen  Replik  in  der  hôhern
  Instanz  erseht  werden.

In  wie  serne  aber  von  den  in  der  ersten  Instanz  versäumten  Beweis-Mitteln  in
der  höheren  Instanz  noch  Gebrauch  gemacht  werden  bönne,  darüber  behalten  Wir  die  näheren
  Bestimmungen  der  neuen  Prozeß-Ordnung  vor.  Inzwischen  hat  es  in  dieser  Hinsicht
bey  den  jebt  geltenden  Grundsäßen  sein  Bewenden.

Auch  kann  sich  der  Appellant  von  den  Folgen  der  verweigerten  Herausgabe
einer  Urkunde  noch  dadurch  befreyen,  wenn  er  zwar  auch  in  der  höheren  Instanz  seine
Verbindlichkeit  zu  dieser  Herausgabe  noch  bestreitet,  eventuell  aber  doch  für  den  Fall,  wenn
auch  der  höhere  Richzer  ihn  hierzu  verpflichtet  erklären  sollte,  neben  Vergitung  aller  durch
die  Verzögerung  dew  Gegner  zugegangenen  Kosten  und  Schäden,  zu  Vorlegung  der  Urkunde
sich  erbietet.  «