Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

.  214.
Fortsetzung.  —  Beschleunigung.
Besonders  darf  Niemand  länger  als  dreymal  vier  und  zwanzig  Stunden  über  die
Ursache  seines  Arrests  in  Ungewißheit  bleiben;  das  Verhör  des  Verhafteten  selbst  muß
aber,  sobald  die  unumgänglich  nöthigen  Vorbereitungen  es  gestatten,  seinen  Anfang  nehmen.
Ueberhaupt  haben  sich  die  Oberamts-Gerichte  die  Beschleunigung  aller  Straf-Sachen
angelegen  seyn  zu  lassen;  und  wenigstens  dann,  wenn  die  Angeschuldigten  verhaftet  sind,
müssen  die  Criminal-Sachen  in  der  Regel  vor  den  Eivil-Sachen  behandelt  werden.
x.
20  Im  Besondern.
a)  Verfahren  in  den  zur  oberamterichterlichen  Cognition
geeigneten  Fällen.
Bey  den  durch  den  Oberamts-Richter  allein  abzuwandelnden  Straf-Fällen  ist
auch  für  die  Untersuchung  nicht  die  Beyziehung  von  Scabinen,  wohl  aber  die  Führung
eines  ordentlichen  Protokolls,  nothwendig.  ·
Bey  allen  Straf-Erkenntnissen  des  Oberamts-Gerichts  hingegen  wird,  ausser  diesem
  letztern  Requisite,  vorausgeseßt,  daß
2)  die  Untersuchung  vom  Oberamts-Richter  oder  vom  Aktuar  unter  Beyziehung  von
zwey  Gerichts-Mitgliedern,  als  Scabinen,  geführt,  oder  vor  denselben  wenigstens
reassumirt;  daß
)  nach  geschehener  Untersuchung  der  Gegenstand  vor  dem  versammelten  Gerichte  (F.  194)
erdrtertz  und
3)  auf  gleiche  Weise,  wie  oben  K.  144  in  Absicht  auf  Eivil  Rechts-Sereitigkeiten
bestimmt  wurde,  durch  das  Gericht  mit  Stimmen-Mehrheit  ein  Beschluß  gefaßt
worden  sey.
4)  Dieser  Beschluß  ist  mit  den  Entscheidungs-Gründen  dem  Verurtheilten  zu  eröffnen.
Von  dem  Straf-Erkenntnisse  und  den  Entscheidungs-Gründen  sowohl,  als  den
Untersuchungs-Abten  sind  den  Betheiligten  auf  Verlangen  Abschriften  zu  ertheilen.
&#.36.
Rekuré.
6  Nach  Aussprechung  eines  Straf-Erkenntnisses  des  Oberamts-Richsers.  oder  des  Ober—
amia  Gerich  ull  stehr  dem  Gestraften,  ohne  Ruͤcksicht.  auf  die  Eigenschaft  des  gübeerägten
Vergehens,  der  Rekurs  an  den  Kreis-Gerichtohof  vier  Wochen  layg  zud