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Bestimmung von Abersal-Summen für die Ober-Beamten zu Bestreitung
der Kanzlei-Kosten.
Zur Unterhaltung der Mobilien in dem Arbeits-Lokal, zur Anschaffung der erfor-
derlichen Registratur-Bücher und Schreib-Materialien jeder Art, zur Bestreitung der
vorkommenden Druck= und Copial-Gebühren, so wie aller sonstigen Kanzley-Kosten, wird
sowohl den Oberamts-Richtern, als den Oberamtleuten eine jährliche Aversal-Summe
ausgesetzt werden, welche für jeßt und unter Vorbehalt dereinstger desinitiver Bestimmung
bey jenen in wenigstens drey hundert Gulden, bepy diesen aber in wenigstens vier hundert
Gulden bestehen wird.
Der Betrag dieser provisorisch auszusetzenden Summe wird auf den Vortrag der zu
Vollziehung der Aemter-Organisation niedergesetzten Commission nach den hierbey eintre-
tenden Rücksichten für jedes einzelne Amt von Uns festgesetzt werden.
. 14.
Nähere Bezeichnung des hiervon zu bestreitenden Amts--Aufwands.
Für diese Aversal-Summen haben die Beamten die sich ergebenden Dienst-Geschaͤfte
und Leistungen unklagbar zu besorgen und namentlich die Aktuare zu Copialien nur Aus-
nahmsweise und in ausserordentlichen Fällen zu verwenden.
. 15.
Entschädigung der Ober-Beamten för Reise-Kosten.
Bey amtlichen Reisen innerhalb ihrer Bezirke, erhalten die Ober-Beamte (Oberamts-=
Richter und Oberamtleute) oder ihre gesebliche Amts-WVerweser eine Aversal-Ent-
schädigung, für welche sie verpflichtet fiad, alle Kosten.der Reise für sich und ihre Gehül-
sen, wenn sie von solchen sich begleiten lassen, zu bestreiten und sich daher aller weiteren
Anrechnungen und Forderungen zu enthalten.
K. 16.
Anlässe zu amtlichen Reisey,
In Uaserer Absi cht liegt es, daß Unsere Beamte die zu ihren Bezirken gehbrige
Orte so oft bereisen, als das Interesse der Gemeinde ober das des offentlichen Dienstes
solches erfordert. Namentlich erscheinen als Veranlassungen zu solchen Reisen die angeerd-
nete Visitationeyn der Gemeinde-Räthe und die hierbey gelegenheitlich vorzunehmende Ab-
hören der Corporations- und der vormundschaftlichen Rechnungen, die Schulden-Liquidatio“