9) Dieselbe Bestimmung tritt fuͤr die Faͤlle ein, in welchen der Klaͤger nach Vernch-
mung des Beklagten, auf seine angebrachte Klage verzichtet.
III) Bey der willkührlichen Gerichtsbarkeit.
1) Für die gerichtliche Insinuation oder Eröffaung von Testamenten, Erb= und Ebe-
Verträgen, Einkindschaften, Adoptions- und anderen Verträgen, (insofernsolcheben
den Oberamts-Gerichten, und nicht bey den Gemeinde-Räthen geschieht,) mit Rück-
sicht auf die Verschiedenheit des Objekts — Dreyßig Kreuzer bis Fünf Gulden.
#:) Für oberamtsgerichtliche Zeugnisse — Fünfzehen Kreuzer.
3) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer.
4) Fürdie Siegelung von Obligationen, Cautionen und andern Instrumenten — Zwölf
Kreuzer.
B) Bey der innern Verwaltung.
11) Für Ausfertigung eines Reise-Passes — Vier und zwanzig Kreuzer.
3) Für Ausfertigung eines Wanderbuchs — Fünfzehen Kreuzer.
3) Für ein oberamtliches Zeugniß — Fünfzehen Kreuzer.
4) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer.
5) Für die Siegelung von Geburts-Briefen, Bürgerrechts-Verzichten, Heimath-Schei-
nen und andern Urkunden — Zwölf Kreuzer.
6) Bis auf weitere Verfügung von den Zünften, die Gebühren, die sie bisher an die
Ober-Beamten observanzmäßig bezahlthaben, jedoch mit Ausschluß der Rechnungs-
Stell-Kosten, da es von der Willkühr der Zunft-Vorsteher abhängt, ob sie die
Rechnungen selbst stellen, oder dieses Geschäft auf ihre Gefahr und Verantwor-
tung durch Dritte besorgen lassen wollen.
10) Abschrift-Gebähren.
) Wenn bie Partenen Abschriften verlängen, die sie zu fordern berechtigt sind, so“
bezahlen sie dafür bey Justiz= und Administrativ-Gegenständen Copial-Gebühren.
:)) Diese betragen vom ganzen Blatt — vier Kreuzer;
5) vom halbgebrochenen-Blart — drey Kreuzer.
4) Die Hälfte dieser Gebühren hat der Copist anzusprechen, der Rest faͤllt in die amt-
liche Sportel-Kasse..
5) Die Beamte haben daruͤber zu wachen, daß bie Abschriften nicht ungebuͤhrlich exten-
dirt, sondern den bestehenden Worschriften gemäs ausgefertigt werden.