Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

9) Dieselbe Bestimmung tritt fuͤr die Faͤlle ein, in welchen der Klaͤger nach Vernch- 
mung des Beklagten, auf seine angebrachte Klage verzichtet. 
III) Bey der willkührlichen Gerichtsbarkeit. 
1) Für die gerichtliche Insinuation oder Eröffaung von Testamenten, Erb= und Ebe- 
Verträgen, Einkindschaften, Adoptions- und anderen Verträgen, (insofernsolcheben 
den Oberamts-Gerichten, und nicht bey den Gemeinde-Räthen geschieht,) mit Rück- 
sicht auf die Verschiedenheit des Objekts — Dreyßig Kreuzer bis Fünf Gulden. 
#:) Für oberamtsgerichtliche Zeugnisse — Fünfzehen Kreuzer. 
3) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer. 
4) Fürdie Siegelung von Obligationen, Cautionen und andern Instrumenten — Zwölf 
Kreuzer. 
B) Bey der innern Verwaltung. 
11) Für Ausfertigung eines Reise-Passes — Vier und zwanzig Kreuzer. 
3) Für Ausfertigung eines Wanderbuchs — Fünfzehen Kreuzer. 
3) Für ein oberamtliches Zeugniß — Fünfzehen Kreuzer. 
4) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer. 
5) Für die Siegelung von Geburts-Briefen, Bürgerrechts-Verzichten, Heimath-Schei- 
nen und andern Urkunden — Zwölf Kreuzer. 
6) Bis auf weitere Verfügung von den Zünften, die Gebühren, die sie bisher an die 
Ober-Beamten observanzmäßig bezahlthaben, jedoch mit Ausschluß der Rechnungs- 
Stell-Kosten, da es von der Willkühr der Zunft-Vorsteher abhängt, ob sie die 
Rechnungen selbst stellen, oder dieses Geschäft auf ihre Gefahr und Verantwor- 
tung durch Dritte besorgen lassen wollen. 
10) Abschrift-Gebähren. 
) Wenn bie Partenen Abschriften verlängen, die sie zu fordern berechtigt sind, so“ 
bezahlen sie dafür bey Justiz= und Administrativ-Gegenständen Copial-Gebühren. 
:)) Diese betragen vom ganzen Blatt — vier Kreuzer; 
5) vom halbgebrochenen-Blart — drey Kreuzer. 
4) Die Hälfte dieser Gebühren hat der Copist anzusprechen, der Rest faͤllt in die amt- 
liche Sportel-Kasse.. 
5) Die Beamte haben daruͤber zu wachen, daß bie Abschriften nicht ungebuͤhrlich exten- 
dirt, sondern den bestehenden Worschriften gemäs ausgefertigt werden.
	        
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