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Nuran solchen Orten, wo etz un Koͤniglichen Gebaͤuden fuͤr einen zweyten Ober-Beam-
ten fehlt, hat die Amts- Corporation fuͤr die Herstellung eine r solchen Amts-Wohnung
gegen einen von der Staats-Kasse zur Amts-Pflege zu entrichtenden jährlichen Mieth-
Zinns Sorge zu tragen.
Das den Ober-Beamten, Aktaaren und Dlenern ausgesetzte Brennholzbeziehen dies
selbe gegen Entrichtung des regulatiomäßigen Preises aus den Königlichen Waldungen.
Endlich wird für jedes Amt ein Exemplar des Staats-Hand-Buchs, so wie des
Staats- und Reglerungs= Blatts aus Staats-Mitteln angeschafft.
K. 33.
bo auf die Amts-Corporationen:
a) Beytrag zur Heitzung der Gerichts= Stube;
Dagegen haben die betreffenden Amts-Corporationen die zur Heihung jeder Gerichts-
Stube verwilligten fünf Meß Tannen-Holz anzuschaffen.
Es geschieht dieses auf Kosten der Oberamts-Pflege, welche die freye Abgabe an
den Oberamts-Richter unmittelbar bewersstelllgt.
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89) Aversum für die Kanzley-Kosten.
Die jedem Oberamts-Richter oder Oberamtmann ausgesebte Aversal-Summe za
Bestreitung der Kanzlep-Kosten ist gleichfalls von den Amts-Corporationen aufzubringen,
und den betreffenden Beamten von den Oberamts-Pflegen, welche in Ansehung des
Betrags — besonderehöhere Weisung erhalten werden, vierteljährig nachzubezahlen.
K. 40.
Vorschriften för die Abreichung der Entschäbiguonsen für Relse-Kostes.
In Beziehung auf die Entschädigungen für Reise-Kosten wird verfügt:
1) Nach jedem Vierteljahrlegt der Oberamts-Richter dem ihm vorgesetzten Gerichts-
hof, der Oberamtmann der betreffenden Kreis-Regierung das Verzeichniß der von ihm
gemachten Reisen vor.
2) In dem Begleitungs-Berichte hat er die Rothwendigkeit derselben gehbrig zu
motiviren, und auf die etwa erhaltene specielle Genehmigung (K. 16) sich zu beziehen.
Bey Reisen in Privat-Angelegenheiten seiner Amtc= Unkergebenen geschieht dieses
durch Vorlegung der an ihn ergangenen schriftlichen Requisttion seiner Anwesenheit (#.27).