Nro. 5. " 1819. 29
Königlich-Württembergisches
Staats, und Regierungs-Blakt.
Montag, 25. Jannar.
Die Berichrserstattung wegen der Turochial-Verbältnisse der zur Orts-Religion sich #uicht Wekennenden
hristlichen Einwohner betresffend.
In den zu Lolge der Verordnung vom 72. Sept. v. J. (Staats= und Regie-
tungs.- Dlatt 1813 JNro. 56.) erstatteten Berichten an dae Königl. Eonfsistorium
haben die meinen evangelischen Dakane sich blos auf die in ihter Dioͤcese an evange-
lischen Orten wohnenden Karhol'ken besch änkt. Da man oaber auch eben so wohl
von den in katholischen Orten als dissentirend wohnenden Evangelischen genaue
Kenntniß nöthig hat) so wird sämmtlichen evangelsschen Dekanen, welche über solche
im Um kreise oder in der Nähe idrer Diöcesen an katholischen Orten
wohnenden Svangelische noch nicht berichtet haben, aufgegeben, diese Berichte
nach den in der obgedachten Verordnung angegedenen Punkten innerhalb 14 Dagen
noch nachiuholen. Zugseich haben die Dekane dafür zu forgen, daß in Beziehung,
auf solche Evangelische die Verordnung vom 1:. Sept., in so weit nicht desondere
Anstände vorhanden sind) welche eine spreielle Verfögung erfordern, ohne weiters
in Gaug gebracht, mithin dieselben der nächsten evangelischen Perochie, welcher sie
nach den Al##tragen der Dekane zuzutheilen und, wirklich zugerhrilt werden) und
ausschließend an diese die Stolgebühren bezahlen. Stuttgare den B. Jannar 1619.
Königl. Evangekisches Coos#storium.
Auftuf der Milirär-Pflichrigen zu der Jahres-Musterung v. 1820.
Der Anfang der Jahres= Musterung der waffenfähigen jungen Mannschaft für
das I.br ###l#l# ist in sämmrlichen Oreramts= Bezirken des Königreichs auf den
5 Februcr 1679. festgesetzt. 6 6
Es werden daher alle Militärpflichtige, welche vom 1. Jannar bis 31. Dezem=
rer 1796. gevoren sind, folslich im kaufe des Juhres 1615. das 320. Lebens= Jahr