Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 5. " 1819. 29 
Königlich-Württembergisches 
Staats, und Regierungs-Blakt. 
  
Montag, 25. Jannar. 
  
Die Berichrserstattung wegen der Turochial-Verbältnisse der zur Orts-Religion sich #uicht Wekennenden 
hristlichen Einwohner betresffend. 
In den zu Lolge der Verordnung vom 72. Sept. v. J. (Staats= und Regie- 
tungs.- Dlatt 1813 JNro. 56.) erstatteten Berichten an dae Königl. Eonfsistorium 
haben die meinen evangelischen Dakane sich blos auf die in ihter Dioͤcese an evange- 
lischen Orten wohnenden Karhol'ken besch änkt. Da man oaber auch eben so wohl 
von den in katholischen Orten als dissentirend wohnenden Evangelischen genaue 
Kenntniß nöthig hat) so wird sämmtlichen evangelsschen Dekanen, welche über solche 
im Um kreise oder in der Nähe idrer Diöcesen an katholischen Orten 
wohnenden Svangelische noch nicht berichtet haben, aufgegeben, diese Berichte 
nach den in der obgedachten Verordnung angegedenen Punkten innerhalb 14 Dagen 
noch nachiuholen. Zugseich haben die Dekane dafür zu forgen, daß in Beziehung, 
auf solche Evangelische die Verordnung vom 1:. Sept., in so weit nicht desondere 
Anstände vorhanden sind) welche eine spreielle Verfögung erfordern, ohne weiters 
in Gaug gebracht, mithin dieselben der nächsten evangelischen Perochie, welcher sie 
nach den Al##tragen der Dekane zuzutheilen und, wirklich zugerhrilt werden) und 
ausschließend an diese die Stolgebühren bezahlen. Stuttgare den B. Jannar 1619. 
Königl. Evangekisches Coos#storium. 
Auftuf der Milirär-Pflichrigen zu der Jahres-Musterung v. 1820. 
Der Anfang der Jahres= Musterung der waffenfähigen jungen Mannschaft für 
das I.br ###l#l# ist in sämmrlichen Oreramts= Bezirken des Königreichs auf den 
5 Februcr 1679. festgesetzt. 6 6 
Es werden daher alle Militärpflichtige, welche vom 1. Jannar bis 31. Dezem= 
rer 1796. gevoren sind, folslich im kaufe des Juhres 1615. das 320. Lebens= Jahr
	        
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