Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

durch  Entscheidung  uͤber  die  von  Straf-Erkenntnissen  der  Gemeinde-Vorstaͤnde
ergriffenen  Recurse.

Wichtigere  Faͤlle  legt  er  nach  gepflogener  Untersuchung  der  hoͤheren  Administrativ-Behdrde,
  sofern  sie  für  diese  geeignet  sind,  zur  Enischeidung  vor;  wirkliche
  Verbrechen  überläßt  oder  übergibt  er  dem  Richter-Amt.

Ein  beständiger  Amts-Gebülfe  und  eventueller  Stellvertreter  des  Oberamtmanns
  wird  von  Staatswegen  aufsgestellt.

Für  die  Gesundhelts-Polizey  wird  ein  —  oder  werden  nach  Erforderniß  meh-Vvere
  bffentliche  Aerzte  auf  Vorschläge  der  Oberamts  -Corporationen,  von  der  Retlerung
  ernannt.

Der  Amtspfleger  als  Oekonomie=  Rechnungs=  und  Kassen  =  Beamter  der
Corporation  wird  von  dieser  ernannt,  und  von  der  Regierung  bestätigt.

Dieser  wie  jene  werden  vorzüglich  aus  der  Amtspfleg-Kasse  besoldet.

Die  Oberamts-Corporation  wird  vertreten  durch  die  Amts  -Versammlung,
die  unter  dem  Vorsitze  des  Oberamtmanns,  aus  den  ersten  Orts-WVorstehern  und
andern  Deputirten  der  Gemeinde-Rätbe  nach  dem  Verhältunise  des  Steuer-Catasters,
  in  einer  Gesammt:  Zahl  besteht,  die  für  die  Berathung  des  Bezirkes
nicht  zu  klein,  noch  für  colleglalische  Geschäfts-Behandlung  zu  groß  ist.

Auf  den  Beschlüssen  ihrer  Mehrhelt  beruht  die  Verwaltung  eller  eigentlichen
  Corporations-Angelegenheiten,  besonders  der  Oekonomle.

Der  Oberamtmann  ist  zu  einer  einseitigen  Verfügung  über  die  Kasse  nicht
ermächtigt,  er  hat  aber  die  Vorbereikung  und  Vollziehung  der  Beschlüsse,  auch
die  Revision  der  Rechnungen,  und  ist  zur  Wachsamkeit  über  alle  Theile  der
Verwaltung  vorzugsweise  verpflichtet.

Seofern  seine  Theilnahme  an  der  letzteren  unvereinbar  ist  mit  der  Pflicht
der  Staats-Aufsicht,  wird  diese  von  der  Kreis-Reglerung,  als  eigentlicher  Aufsichts-Behdrde,
  unmittelbar  ausgeübt.

Alles  dieses  ist  in  dem  Edikte  sub  Nro.  II.  umständlicher  entwsckelt.

III.  Wer  durch  Bestimmung  eigener  Mittel  zu  fortnähender  Wohlthätigkeit
das  Beste  der  bürgerlichen  Gesellschaft  befbrdert,  nimmt,  als  Unterpfand  für  die
Erreichung  seiner  Abstcht,  die  Treue  der  bffentlichen  Verwaltung  mit  Recht  in
Auspruch.  Die  hierdurch  gebotene  Erhaltung  und  fundationsmäßige  Vekwendung