durch Entscheidung uͤber die von Straf-Erkenntnissen der Gemeinde-Vorstaͤnde
ergriffenen Recurse.
Wichtigere Faͤlle legt er nach gepflogener Untersuchung der hoͤheren Administrativ-Behdrde,
sofern sie für diese geeignet sind, zur Enischeidung vor; wirkliche
Verbrechen überläßt oder übergibt er dem Richter-Amt.
Ein beständiger Amts-Gebülfe und eventueller Stellvertreter des Oberamtmanns
wird von Staatswegen aufsgestellt.
Für die Gesundhelts-Polizey wird ein — oder werden nach Erforderniß meh-Vvere
bffentliche Aerzte auf Vorschläge der Oberamts -Corporationen, von der Retlerung
ernannt.
Der Amtspfleger als Oekonomie= Rechnungs= und Kassen = Beamter der
Corporation wird von dieser ernannt, und von der Regierung bestätigt.
Dieser wie jene werden vorzüglich aus der Amtspfleg-Kasse besoldet.
Die Oberamts-Corporation wird vertreten durch die Amts -Versammlung,
die unter dem Vorsitze des Oberamtmanns, aus den ersten Orts-WVorstehern und
andern Deputirten der Gemeinde-Rätbe nach dem Verhältunise des Steuer-Catasters,
in einer Gesammt: Zahl besteht, die für die Berathung des Bezirkes
nicht zu klein, noch für colleglalische Geschäfts-Behandlung zu groß ist.
Auf den Beschlüssen ihrer Mehrhelt beruht die Verwaltung eller eigentlichen
Corporations-Angelegenheiten, besonders der Oekonomle.
Der Oberamtmann ist zu einer einseitigen Verfügung über die Kasse nicht
ermächtigt, er hat aber die Vorbereikung und Vollziehung der Beschlüsse, auch
die Revision der Rechnungen, und ist zur Wachsamkeit über alle Theile der
Verwaltung vorzugsweise verpflichtet.
Seofern seine Theilnahme an der letzteren unvereinbar ist mit der Pflicht
der Staats-Aufsicht, wird diese von der Kreis-Reglerung, als eigentlicher Aufsichts-Behdrde,
unmittelbar ausgeübt.
Alles dieses ist in dem Edikte sub Nro. II. umständlicher entwsckelt.
III. Wer durch Bestimmung eigener Mittel zu fortnähender Wohlthätigkeit
das Beste der bürgerlichen Gesellschaft befbrdert, nimmt, als Unterpfand für die
Erreichung seiner Abstcht, die Treue der bffentlichen Verwaltung mit Recht in
Auspruch. Die hierdurch gebotene Erhaltung und fundationsmäßige Vekwendung