Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

L

Auch  zur  Streit-Vermlttlung  ist  derselbe,  durch  jene  besonderen  Kenntnisse
und  durch  seinen  näheren  amtlichen  Einftuß  auf  die  Streitenden,  vorzüglich
geeignet.

Die  Rechtsbülfe  in  unstreltigen  Sachen,  als  ein  Theil  der  allsemeinen
obrigkeitlichen  Gewalr,  gebührt  ihm  ohnehin,  so  wle  in  elligen  Fällen  der  Rechtsschus
  und  die  Erhaltung  des  Rubhestandes  durch  proolsorische  Verlügungen.

Ueberdieß  kommt  ihm  eine  Cogultion  in  Untergangs-Sachen  zu,  und  endlich
erledigt  er  Streitigkeiten,  die  wegen  Geringfüglgkeit  des  Objerts  einen  weiteren
Rechtsgang  nicht  vertragen,  durch  inappellable  Erkenntnisse.

Solche  Geschäfte  der  Rechts-Pollzey,  die  auf  Anwendung  schwieriger  Rechts-Farmen
  beruhen,  und  besondere  Geschäfts=  Kenntniß  erfordern,  werden  unter  der
Mitwirkung  des  Gemeinde-Rathes  von  dem  Gerichts-Notar  bearbeitet.

Für  die  Gerichts  -Notare  werden  in  jedem  Oberamts-Bezirke  geschlossene
Distrikte  gebildet,  und  ihre  eigentlichen  Amts-Verrichtungen  noch  genau  und
namentlich  bestimmt  werden.

Für  diese  (mit  Ausscheldung  der  ihnen  senst  zustehenden  Notarlats=  und
Schreiberey,  Geschäfte)  werden  sle  aus  öffentlichen  Kassen  besolder,  welche  dagegen
die  von  Privat-Interessenten  zu  entrichtenden  Gebühren  bezsehen.

Für  den  ganzen  Umfang  der  Rechtspstege,  mit  Ausschluß  administrativer
Funktionen,  wird  in  jedem  Oberamts-Bezirk  ein  Richter  aufgestellt.

Dleser  bat,  unter  der  Ober-Aufsicht  des  Kreis-Gerichtahofes  mit  einem,
als  Gehülfe  und  Stellvertreter  ihm  beyzegebenen  Aktuar,  die  Gemeinde-Réthe
und  Gerschts-Notare  in  der  Ausübung  ihrer  auf  die  Rechts-Dffege  sich  beziebenden
  Pflichten  zu  beaufsichten,  auch  wichtige  und  schwierige  Handlungen  der  Rechts-Fuͤrsorge
  selbst  vorzunehmen,  seine  Gerichts-Angehbrige  in  Streitigkelten  mit
Eremten  und  mit  Auswärtigen  durch  Verwendung  zu  umerstätzen,  und  überhaupt
die  Obliegenheiten  eines  Justiz-Beamten  in  allen  Bezlehungen  zu  erfüllen.

Hauptsächlich  hat  er  in  Gemeinschaft  mit  Brosltern,  die  durch  das  öffentlche
  Vertrauen  berufen,  und  den  Parteyen  unverdächtig  find,  alle  prioatrechte
liche  Streltigkelten  in  erster  Instanz  zu  erhrtern  und  zu  entschesden.

Beo  der  Stellung  des  Obercmnts-Gerschtes  als  erster  Instuinz,  bey  der  Beschaffenbeit
  des  größten  Theils  der  an  dasselbe  gelangenden  Sachen,  und  bey  dem
großen  Gewinn,  den  die  Aufklärung  des  Richters  sowohl  als  die  Ueberzeugung