Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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der  Stiftungen  glauben  Wir  alcht  chererer  stellen  zu  können,  als  wenn  Wir
die  Verwaltung  derselben  wieder  wie  vormals  den  Gemelnden  überlassen"  die
dabey  ein  nahes  Interesse  haben,  insofern  der  Ertrag  ihren  Mitgliedern  zu  gut
kommt,  oder  selbst  auch  zu  Erleichterung  gemeiner  Lasten  gereicht.

Es  wlrd  daher  in  dem  Edikt  über  dle  Stiftungen  sub  Nro.  III.  der
Gemeinde-Rath  in  Verbindung  mit  den  Orts-Geistlichen,  deren  erster  jederzeit
die  Mit-Direkien  hat,  zum  Stlftungs-Rath  erklärt,  mit  dem  Auftrage,  durch
Aufstellung  tüchtiger  Offiekanten,  durch  Aufsicht  über  ihre  Amtsführung,  durch
colleglalisches  Erkenntniß  über  alle  wichtigeren  Gegenstände  und  utbthigenfalls
durch  Bericht  an  die  hbbere  Behbrde  für  die  Erhaltung  und  gesetzmäßige  Verwendung
  aller  brilichen  Stiftungen  zu  sorgen.

Die  laufende  Verwaltung  ist,  innerhalb  festgesetzter  Gränzen,  dem  aus  Mitgliedern
  des  Stiftungs-Rathes  bestehenden  Kirchen-Convent  übertragen.

Der  Bürger-Ausschuß  ist  zur  Aufmerksamkelt  auf  die  Verwaltung  verpflichtet,
  —  sich  darüber  zu  dussern,  und  Erläuterung  zu  erwarten  befugt.

Dem  Oberamt  und  Dekanat  steht  unter  der  Ober-Aufsicht  der  Kreis-Regierung
  die  Aufsicht  über  die  Local-Verwaltungen,  auch  insbesondere  die
Reoision  der  Rechnungen  zu.

Die  zwischen  Stiftungen  verschiedener  Gemeinden  hin  und  wieder  bestehenden
Verbindungen  (Confraternitäten)  sind,  sofern  sie  auf  rechtlichen  Gründen  berubhen,
zu  erhalten;  sie  stehen  unter  der  Leitung  der  Amts-Versammlung,  an  deren
Berathungen  in  dieser  Beziehung  der  Dekan  Theil  nimmt.

Die  privativen  Interessen  einzelner  Gemeinden  und  die  Interessen  der
Kirchen  werden  gesichert  durch  eine  den  Gemeinde=  Uünd  Confessions-Verhältnissen
entsprechende  nähere  Bestimmung  der  Verwaltungs=  und  Aufsichts-Rechte.

IV.  Die  Privat-Rechtspfstege  wird,  mit  enischeidender  Räcksscht  auf
das  Interesse  derer,  die  ihrer  bedürftig  seyn  kbnnen,  der  ordentlichen  Gemeinde-Obrigkeit
  so  weit  überlassen,  als  sie  mit  der  allgemeinen  bürgerlichen  Verwaltung
sich  verträgt.

Die  NRechts-Fürsorge,  welche  vorzüglich  die  sogenannte  willkührliche  Gerlchtsbarkeit
  und  das  Curatel-Wesen  begreift,  setzt  Kenntnisse  von  perskulichen  Eigenschaften,
  von  Familien,=  Vermogens=  und  Gewerbs-Verhöltnissen  voraus,  ist  auch
hroßentheils  administrativer  Natur,  steht  daher  dem  Gemeinde-Nath  zu.