Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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stahls, neben dem Kosten- und Schabdens--Ersatz zu einjähriger Zuchthaus-. 
Stafe und nachheriger Reclusion in ein Zwangs= Arbeitshaus auf sechs 
onate. .- 
6. Leonhard Lang, von Sybach, Oberamts Geißlingen, wegen dritten Diebstahls, 
BVagabundität und Unzucht, neben Ersatz des Schadens und Bezahlung seiner 
Arrest, Azungs und & der Untersuchungs-Kosten zu ein jähriger Zuchthaus- 
Strafe und nachheriger Einschließung in ein Zwangs-Urbeitshaus auf wenigstens 
sechs Monate. 
4. Sberhard Schwarz von Kirchheim), wegen unzüchtiger Betastungen ethes un- 
mannbaren Mäéochens, und einer mit einer etwas blödsinnigen Weibs-Person 
verübten Scortation, neben Verfállung in alle Untersuchungs-Kosten zu neun- 
monatlicher Juchthaus- Strafe; 
6. Johannes Stribel) von Billenhausen) Oberamts Blaubeuren, wegen wieder- 
holten und großen Diebstahls, neben dein Kosten= und Schadens" Ersatz) zu 
viermonatlicher Vestungs= Strafe. 
Amg. Dee. ist: 
9. gegen Michael Heller von Laibach, Oberamts Kuͤnzelsau, wegen Verfaͤlschung 
einer obrigkeitlichen Urkunde und. Beihuͤlfe zu einem Betrug eine viermonat- 
liche Bestungs-Strafe; 
10. gegen die ledige Juͤdin, Jentle Baruch, von Buͤringen, Oberamts Kuͤnzelsau, 
wegen Verhtimlichung ihrer Schwangerschaft und Geburt, auch lebensgefaͤhr- 
licher Behandlung ihres Kindes, so wie wegen heimlicher Wegschaffung dessel- 
ben, neben Derfällung in ihre Arrest-Azungs- und : der Untersuchungs, Kosten, 
mir Einrechung eines Theils ihres erstandenen Arrestes, eine zwei und ein- 
hald jährige Juchthaus= Strafe erkannt worden. 4 
Am 11. Dec. wurden verurtheilt: 
11. Xaver Kübler, von Burgberg, Oberamts Heidenheim, wegen eines kleinen 
und einfachen Diebstahls, ferner wegen zweier in Gemeinschoft begangener Dieb- 
stähle, wovon der eine qualisteirt und der andere ausgezeichnet ist, welche Dieb- 
stähle das furtum tertium ausmachen, neden Ersaß seiner Arrest= und der 
Untersuchungs-Kosten, so wie des Schadens unter solidarischer Verbindlichkeit, 
zu zehenmo natlicher Westungs- Arbeit und nachheriger Reclusion in ein 
Zwangs, Arbeitshaus auf vier Nonate; der in diese Un'ersuchung mit ver- 
wickelte Johannes Rehn, von Kappel, aber, wegen wiederholten qualisicirten 
und ausgezeichneten Diebstahls, ferner wegen Vagirens und Werbindung mie 
Jaunern) wie auch Uebertretung des Verbots der Rückkehr in das Königreich, 
neben Bezahlung seiner Urrest- Azungs= und 8 der Untersuchungs-Kosten zu 
fünfmonatlicher Bestungs= Arbeit und nachheriger Ausweilung unter ge- 
schärfster Straf= Androhung auf den Fall seiner abermaligen Rückkehr;
	        
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