Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

bo 
1) Ist von den Landwirthen, welche Hopfenpflanzungen anlegen, der Zehente 
nebst den Landgarben nicht in natura zu fr#adern, sondern dafür ein gemäßigtes 
Aequipalent anzusetzen. 
1) Zu den Hopfenpflanzungen find die forchenen und tannenen Stangen aus den 
berrschaftlichen, Gemeinde= und Stiftungs-Waldungen, da, wo die Abgabe ohne 
Nachtheil derselben geschehen kann, in den Huth-Preisen abzugeben. 
3) Bei neuen Anlagen auf Allmanden und andern Neubrüchen, ist das bishe- 
rige niedrige Cataster dieser Plátze zehen Jahre lang nicht zu erhöhen, vorausge- 
seht, daß sie in solchem Zeitraum fortwährend zum Hopfenbau benutzt werden. 
4) Sollen die Hopfenpflanzungen auf eigentlichen Neubrüchen zehen Jahre, auf 
bereits cultivirten Gründen aber, auf welchen der Zehente den beiden königlichen 
Cammern zusteht) drei Jahre lang von dem gehenten und den Landgarben befreiet 
bleiben. 
Zur Nachricht und Rachachtung wird dieses hiedurch öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 238. Januar 1819. 
Ministerium des Innern und der Finanzen 
v. Otto. v. Weckherlin. 
Aufruf der Milirärpflic tigen zu der Jahres-Musterung v. 1610. 
Der Anfang der Jehres-Musterung der waffenféhigen fungen Mannschaft für 
Das Jahr 18:9. ist in sämmtlichen Oberamts-Bezirken des Königreichs auf den 
8. Fe 1819. festgesetzt 
Es werden daher alle Milicärpflichtige, welche vom 1. Januar bis 31. Dezem, 
ber 1798. geboren sind, folglich im Laufe des Jahres 1318. das 20. Lebens = Jahr 
zurückgelegt haben) hiemit aufgerufen, sich, ohne eine weitere Aufforderung durch 
die einzelnen Oberämter zu erwarten) vor gedachtem Termin in ihrer Heimath ein- 
tufinden und bei der Musterung sich vor ihrem Oberames zu stellen. 
Ven dieser perfönlichen Stellung find nur diesenigen ausgenommen. welche 
nach dem 9. 5. und nach dem #. u4. Ut. a. bis f. des Rekruti#ungs, Gesehes von 
1615. wegen ihres Berufs von der Aushebung ganz oder zeitlich befreit sind;sie haben 
jedoch vor dem Cder#m# ihres Uufenthalts, Orts sich zu stellen und über ihre Ver- 
hältnisse ein Zeugniß des lehtern an das Oberamt ihres Heimarhs-Orte noch vor dem 
s. Februar 181g. einzusenden. 
Alle diejenigen, welche dieses Auftufs ungeachtet bei der Musterung nichr er, 
scheinen, oder, wenn sie von dem persönlichen Erscheinen befreit ##nd ##e vorge- 
schriebenen Zeugnisse nicht noch vor derselben einsenden, werdent in soferne sie das 
Loos zur Aushebung treffen sollte, den bestehenden Verordnungen gemaß neben der. 
Seauestration, ihres Vermögens) sobald sie sich betreten lassen) in personliche Haft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.