Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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rungsverwaltung,  sowie  zu  anderen  derartigen  Stellen  im  mittleren  Eisenbahnoienst  ist
durch  die  Erstehung  der  niederen  Eisenbahndienstprüfung  bedingt  (zu  vergleichen  übrigens
§.  15  Absatz  2).“

§.  2.

Der  §.  5  erhält  am  Schluß  folgenden  neuen  Absatz:  #

„Inwieweit  der  Nachweis  zu  Ziffer  3  durch  die  Bescheinigung  über  den  Besuch  einer
nicht  württembergischen  humanistischen  oder  reallistischen  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
  oder  einer  Privatlehranstalt  bis  zu  der  von  derselben  erlangten  Ausstellung
des  wissenschaftlichen  Onalifikationszeugnisses  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
ersetzt  werden  kann,  wird  durch  das  Königliche  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  bestimmt."“

8.  3.

Der  Absatz  2  des  8.  13  erhält  folgende  Fassung:

„Diejenigen,  welche  nicht  nach  Maßgabe  des  8.  24  zu  Eisenbahnreferendären  bestellt
wurden,  haben  nach  Erstehung  der  niederen  Dienstprüfung  einem  wenigstens  einjährigen
theoretischen  Fachstudium  sich  zu  unterziehen;  zu  der  höheren  Prüfung  können  sie  frühestens
drei  Jahre  nach  Erstehung  der  niederen  Prüfung  zugelassen  werden.“

S.  1.

Der  Absatz  2  des  §.  16  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Meldungen  um  Zulassung  geschehen  vor  dem  1.  März  jeden  Jahres  schriftlich
durch  die  Vermittlung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bei  dem  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  welches  über  die
Zulassung  zur  Prüfung  erkennt  und  zu  derselben  die  zugelassenen  Kandidaten  vorladet.“

S.  õ.
Der  Absatz  2  des  §.  24  hat  zu  lauten:
„Dieselben  können  nach  mindestens  ein  und  einhalbjährigem  Fachbildungsdienst,  worunter
  ein  Dienstprobejahr  (§.  14  Ziffer  2),  frühestens  zwei  Jahre  nach  ihrem  Eintritt
in  den  Fachbildungsdienst  zur  höheren  Eisenbahndienstprüfung  zugelassen  werden.“