Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

100

naue  Nachweisung  der  am  Ende  des  Jahrs  nicht  definitiv  liquidirten,  auf  das  künftige
  Etats-Jahr,  als  „Soll““  zu  übertragenden  Geid-  Empfaͤnge  nach  dem  Formular
  Lit.  B.  von  den  Justiz-  Aemtern  einzusenden.

In  dieser  Liquidation  sind  die  für  jeden  Inquißten  geleisteten  Abschlags-Jahlun,
gen  nach  den  einzelnen  Geld-SEmofängern  zu  speciffciren  und  ihre  Richeigkeit  und
Uebereinstimmung  mic  den  Abschlags"  Quittungen  durch  zwei  Oberamts=  Gerichts-Beisitzer
  zu  beurkunden.

Mit  dieser  Liquidation  muß  zugleich  die  Jahrs-Abrechnung  mit  dem  Gefangen-Wärter
  in  Original  eingeschickt  werden.
Die  Justiz-Aemter  bleiben  für  ihre  Empfänge  so  lange  verantwortlich,  bis
dieselbe  durch  decretirte  und  bezahlte  Kosten  vollständig  liquldirt  find.
.  9.

Bei  dem  Justiz=  Ministerkum  wird,  wenn  die  einzelnen  Abrechnungen  der  Justiz=Aemter
  eingekommen  sind,  viertelsährlich  eine  General,  Ubrechnung  über  die  Empfänge
und  Ausgaben  aller  Justiz=  Aemter  verfertigt  und  in  duplo  mit  fümmtlichen  von
den  Leztern  eingeschickten  Belegen  der  Staats=  Hauprkasse  zur  summarischen  Verrechnung
  zugestellt;  diese  #bergiebt  dieselbe  sogleich  an  die  Ober-Rechnungskammer
zur  Prüfung,  und  bescheint  nach  geschehener  Fe  die  Richtigkeit  des  zur  Verrechnung
  übernommenen  Betrags  gegen  das  Justiz=  Ministerium  mittelst  der  Jurück-Vade
  des  einen  von  ihr  zu  unterschreibenden  Exemplars.

1

Die  erste  Haupt,  Abrechnung  wird  von  dem  Justiz-Ministerium  auf  den
1.  April  d.  J.  gefertigt  und  begreift  den  Jeitraum  vom  1.  Juli  1818.  bis  31.  März  1819.

Zu  jenem  Behufe  Udergibt  die  Staats=  Hauptkasse  demselben,  außer  den  §.  4.
berührten  Quittungen,  bald  möglich  auch  die  von  den  Kameral=  Aemtern  bieber  be-Gtahlten
  Kosten,  Verzeichnisse  und  Abschlags-Quittungen,  welche  nach  der  vorgebeichneten
  Absonderung  zur  Aufrechnung  für  dieses  Elats  Jahr  geeignet  sind"  mit
einem.  pecifiken  Verzeichnisse  darüber.

Ueder  den  Haupt-Wetrag  dieses  Verzeichnisses  wird  von  dem  Justiz-Ministerium
dagegen  auf  die  nemliche  Weise)  wie  es  oben  J(.  4.  in  Absicht  auf  die  von  der
Staats--  Hauptkasse  monatlich  abzugebenden  Huittungen  über  die  einzelnen  Geld-Vorschüsse
  bestimmt  ist,  ein  summarischer  Schein  in  Form  einer  Anweisung  ausgefertigt
  und  der  Staats-  Hauptkasse  zugestellt.  "

s.u.

Was  biernacht  den  Wieder,  Einzug  dersenigen  Inquisitions=  Kosten  belangt,
die  von  den  Schuldhafeen  zu  ersesen  Kad,)  so  liegt  solcher  den  Kameral,  Aemtern  ob.