1383
Königlich-Baierisches
1394
Regierung 3 blatt.
LXI. Stück. München, Samstag den z. September 1809
Allgemeine Verordnung.
(Die Erliuterung verschledener Punkte des specialgerichtlichen
Verfahrens betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem über verschiedene die Special=Gerichte
und deren Verfahren betreffende
Punkte bei Uns um Erläuterung nachgesucht
worden ist, so haben Wir zur Beseitigung
dieser Anstände, nach Vernehmung Unsers
geheimen Raths, beschlossen und verordnen,
wie folgt:
. 1. Wenn sich der Fall ereignen sollte,
daß von den sechs Specialrichtern der eine
oder andere durch Krankheit oder andere Zusälle
verhindert würde, dem Gerichte beizuwohnen,
so hat der Vorstand zur provisorischen
Ergänzung der gesezlichen Zahl folgendes
zu beobachten:
Bei Verhinderung eines der vier Nichter
aus dem Civilstande wählt der Vorstand, benehmlich
mir dem Kron-Fiskale, einen fupplirenden
Richter aus den Justiz-Räthen, Stadtoder
Landgerichts-Assessoren des Ortes, wo
das Gericht seinen Siz hat, oder, in Er-99
manglung eines solchen an dem Gerichtssize,
aus den Justiz-Beamren eines benachbarten
Ortes. "
Im Falle der Verhinderung eines der beie
den Militärpersonen wendet sich der Vorstand
des Special-Gerichts an die Milit4-Kome
mandaneschaft des Gerichtssizes, welche sogleich
eine mit den erfoderlichen Eigenschaften
versehene Militdrperson zur Ergänzung abzuordnen
verbunden ist. .
Uebrigens hat der Vorstand, nach eingetretenem
Falle der Ergänzung sogleich zur allerhöchsten
Stelle Bericht zu erstatten, damit bei
vorhandenen Ursachen einer fortdauernden Verhinderung,
durch Abordnung eines ständigen
Mitgliedes die gesezliche Anzahl der Richter
ergänzt werden könne.
6. a. Da nach Unserer Verordnung über
die Special-Gerichte dem Vorstande nicht
blos eine entscheidende Stimme bet eingetretener
Pari#äh, sondern gleiches Stimmenrecht
mit den übrigen Richtern beigelegt ist, so soll
in dem Falle, wo sich das Gericht über die
eine oder andere der drei Entscheidungs-Fragen
in mehrere Meinungen dergestalt getheilt
hat, daß für die eine derselben keine entscheidende
Mehrheit der Stimmen vorhanden ist,