Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1383

Königlich-Baierisches

1394

Regierung  3  blatt.

 

LXI.  Stück.  München,  Samstag  den  z.  September  1809

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Erliuterung  verschledener  Punkte  des  specialgerichtlichen

  Verfahrens  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  über  verschiedene  die  Special=Gerichte
  und  deren  Verfahren  betreffende

Punkte  bei  Uns  um  Erläuterung  nachgesucht

worden  ist,  so  haben  Wir  zur  Beseitigung
dieser  Anstände,  nach  Vernehmung  Unsers
geheimen  Raths,  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:

.  1.  Wenn  sich  der  Fall  ereignen  sollte,
daß  von  den  sechs  Specialrichtern  der  eine
oder  andere  durch  Krankheit  oder  andere  Zusälle
  verhindert  würde,  dem  Gerichte  beizuwohnen,
  so  hat  der  Vorstand  zur  provisorischen
  Ergänzung  der  gesezlichen  Zahl  folgendes
  zu  beobachten:

Bei  Verhinderung  eines  der  vier  Nichter
aus  dem  Civilstande  wählt  der  Vorstand,  benehmlich
  mir  dem  Kron-Fiskale,  einen  fupplirenden
  Richter  aus  den  Justiz-Räthen,  Stadtoder
  Landgerichts-Assessoren  des  Ortes,  wo
das  Gericht  seinen  Siz  hat,  oder,  in  Er-99



manglung  eines  solchen  an  dem  Gerichtssize,
aus  den  Justiz-Beamren  eines  benachbarten
Ortes.  "

Im  Falle  der  Verhinderung  eines  der  beie
den  Militärpersonen  wendet  sich  der  Vorstand
des  Special-Gerichts  an  die  Milit4-Kome
mandaneschaft  des  Gerichtssizes,  welche  sogleich
  eine  mit  den  erfoderlichen  Eigenschaften
versehene  Militdrperson  zur  Ergänzung  abzuordnen
  verbunden  ist.  .

Uebrigens  hat  der  Vorstand,  nach  eingetretenem
  Falle  der  Ergänzung  sogleich  zur  allerhöchsten
  Stelle  Bericht  zu  erstatten,  damit  bei
vorhandenen  Ursachen  einer  fortdauernden  Verhinderung,
  durch  Abordnung  eines  ständigen
Mitgliedes  die  gesezliche  Anzahl  der  Richter
ergänzt  werden  könne.

6.  a.  Da  nach  Unserer  Verordnung  über
die  Special-Gerichte  dem  Vorstande  nicht
blos  eine  entscheidende  Stimme  bet  eingetretener
  Pari#äh,  sondern  gleiches  Stimmenrecht
mit  den  übrigen  Richtern  beigelegt  ist,  so  soll
in  dem  Falle,  wo  sich  das  Gericht  über  die
eine  oder  andere  der  drei  Entscheidungs-Fragen
  in  mehrere  Meinungen  dergestalt  getheilt
hat,  daß  für  die  eine  derselben  keine  entscheidende
  Mehrheit  der  Stimmen  vorhanden  ist,