III. Resolution des Reichstages, betreffend die Errichtung eines
Reichs-Gesundheits-Amtes.
An die Berathung des Gesetzes selbst im Reichstage schloss sich sodann noch
folgende
Resolution:
»Der Reichstag wolle beschliessen :
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, im Verfolg des Beschlusses des
Deutschen Reichstages vom 27. November 1871 und mit Rücksicht auf
die durch das Impf-Gesetz begründete Nothwendigkeit, die Ober-Aufsicht
über das Impfwesen wirksam und einheitlich zu handhaben, die Errichtung
eines Reichs-Gesundheits-Amtes thunliehst zu besehleunigen«.
Gegen diese Resolution sagte der Abg. v. Mallinkrodtu A.:
»Wo liegt nur in aller Welt die Nothwendigkeit, sofort behufs Ausführung dieses
Gesetzes iiber den Impfzwang eine Ober-Aufsicht führende Reichs- Behörde zu
schaffen? Denn es ist kinderleicht, das Gesetz zur Ausführung zu bringen mit den
Organen, die jeder der einzelnen Reichs-Staaten schon hat, und auch eine Gewähr dafür
zu gewinnen, dass diese einfachen Bestimmungen des Gesetzes auch in den betr.
Staaten zur Ausführung kommen. Das ist doeh in Wahrheit sehr leicht. Wir kommen
ja auf den Wege, der uns vorgeschlagen ist, bald dahin, dass wir für jedes Gesetz,
was wir berathen, gleich eine Reiehs-Behörde sehaffen müssen, um das Gesetz auszuführen,
und wenn das geschieht, was haben wir%« (St. B. S. 271.)
Dafür hob der Abg. Dr. Löwe u. A. hervor:
»Der H. Vorredner fragt, was denn dieses Gesetz gerade für eine Veranlassung
bietet, um einen solchen Antrag zu stellen. Wenn er sich das Gesetz, besonders wie
es jetzt amendirt ist, näher angesehen hätte, so hätte er sich sagen miissen, dass in der
That ganz besondere Veranlassung dazu da ist, auf Grund dieses Gesetzes ein solehes
Amt, eine solche Behörde — wie man es nun nennen will — zu schaffen. Wir haben
in dem Gesetz den Bundesrath mit verschiedenen Aufgaben belastet. Er solluns z. B.
die Formulare für die Listen herstellen. Das sieht vielleicht als etwas sehr Gleiehsültiges
aus, als etwas, wo er eben nur einige Linien zu ziehen und das Blatt in die
Druckerei zu schaffen hat, wo dann diese Listen in gewiinschter Menge vervielfältigt
werden. Wenn diese Listen aber so ausgeführt werden, wie sie im Geiste dieses Gesetzes
sedacht sind, dann sind sie das Resultat einer sehr sorgfältigen und wahrlich
nicht leichten Arbeit, die doch irgendwo vorgenommen werden muss. Wenn nun aber
der Bundesrath verpflichtet ist, diese Listen auszugeben, dann muss der Bundesrath
doch auch dafür sorgen, dass die Arbeit so gut als möglieh besorgt wird. Er könnte
sich ja wieder an den Preuss. H. Kultus-Minister wenden, und dieser könnte sieh dann
wieder von der wissenschaftlichen Deputation ein Gutaehten geben lassen, wie diese
Listen aın besten eingerichtet werden sollen, d.h. dass sie Auskunft geben, wie viel
Pocken geimpft sind, wo die Lymphe hergekomnien ist, wie die Narbe besehaften ist.
die sich bei der Inspektion zeigt u. s. w., um mittelst dieser Listen die Lücken auszufüllen,
die gerade in der Statistik, diesen speziellen Gegenstand betreffend, noeh
vorhanden sind.
Das ist ein Beispiel, aus dem Sie sehen, dass der Bundesrath durch dieses Gesetz
einen besonderen und zwar einen sehr wichtigen Auftrae bekommen hat. für dessen
Ausführung er ein Organ haben ınuss.« (St. B., 8. 272.) i |
Dei Präsident des Reichskanzler-Amtes erklärte sich hierüber
mit folgenden Worten :
»Ich ha ’ 1 sei ° ein] . RUF . . .
be meinerseits nur einige Worte darüber zu sagen, wie vom Reichs-