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Ihemlichkeiten, theils wegen Mangels eines appellabeln Erkenntnifses, weil die
Berufung gegen ein compromißrichterliches laudum ergriffen war, von Amts-
rescriptum verworfen, und der Ant in die Kosten dieser Instanz
verurtheilt.
Am io. ist:
2. in der vor dem Oberamts-Gericht Rottenburg verhandelten Rechtssache zwischen
der Gemeinde Frommenhausen, Jatin, Antin, und der Pfarrei Hirrlingen,
Intin, Atin, die Beziehung des Heu- und Klee-Zehenten aus bestimmten
Wiesen= Plätzen) so wie des Reps= Zehenten in der Brach auf der Markung
ersters Orts in possessorio su nmaritssimo betreffend, die von der Gemeinde
Frommenhausen gegen das Erkenntniz des Oberamts. Gerichts Rottenburg vom
4. Juli 1616. eingelegte #tion wegen gänzlichen Mangels an einer gegründeten
Beschwerde von Amtswegen verworfen, und die Antische Gemeinde in die Ko-
sten verurtheilt worden.
Am 16. wurde:
3. in der Rechts= Sache erster Instanz zwischen Sberhard Astfalk, zu Aledorf,
Oberamts Böblingen) jetzt dessen Erben) Klágern, und der Freifrau von
RNoder zu Stuttgart, cuin curatore, Beklagten, einen Mühle= Pacht detref-
fend, die Beklaste von der gegen s##e erhobenen Klage theils entbunden, theils
auf Beweis erkannt, der Kosten-Puankt aber bis zur gänzlichen Erledigung
der Oache ausgesetzt.
Am 17. wurde:
4. in der Rechts, Sache zwischen Joseph David Berlizheimer) von Mühringen,
Kláger, und Uoraham Petersburger daselbst, Beklagten, eine Waarenschuld
betreffene, die von letzterem gegen das Erkenntniß des Oberamts, Gerichts Horb
ergriffene Ation theils wege Mannets an einer gegründeten Beschwerde, theils
well sie gegen ein bloßes Inhasiv. Erkenntniß eingelegt wurde, von Amtswegen
verworfen, und der anmußiuche Anc nicht nue in die durch diese Ation verur-
sachten Kosten, sondern auch wegen wiederholter muthwilliger Streitsucht
in eine Strafs von 5 Reichsthalern verurtheilt.
III. Gerichtshof des Jaxt-Kreises.
I. Criminal-Senat.
Am 6. Febr. wurden verurtheilt:
1. Matthäus Gutk'necht, von Zang, Oberamts Heidenheim, wegen wiederholten,
zum Theil gesetzlich ausgezeschnetren Diebstahls, neben Ersat des Schadens
uinter folldarischer Verbindlichkeirt, und Bezablung seiner Nerest= auch der Hälfte
der Untersuchungs, Kosten, zu viermona eluce za Juchthausstrafe.
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