Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Ihemlichkeiten, theils wegen Mangels eines appellabeln Erkenntnifses, weil die 
Berufung gegen ein compromißrichterliches laudum ergriffen war, von Amts- 
rescriptum verworfen, und der Ant in die Kosten dieser Instanz 
verurtheilt. 
Am io. ist: 
2. in der vor dem Oberamts-Gericht Rottenburg verhandelten Rechtssache zwischen 
der Gemeinde Frommenhausen, Jatin, Antin, und der Pfarrei Hirrlingen, 
Intin, Atin, die Beziehung des Heu- und Klee-Zehenten aus bestimmten 
Wiesen= Plätzen) so wie des Reps= Zehenten in der Brach auf der Markung 
ersters Orts in possessorio su nmaritssimo betreffend, die von der Gemeinde 
Frommenhausen gegen das Erkenntniz des Oberamts. Gerichts Rottenburg vom 
4. Juli 1616. eingelegte #tion wegen gänzlichen Mangels an einer gegründeten 
Beschwerde von Amtswegen verworfen, und die Antische Gemeinde in die Ko- 
sten verurtheilt worden. 
Am 16. wurde: 
3. in der Rechts= Sache erster Instanz zwischen Sberhard Astfalk, zu Aledorf, 
Oberamts Böblingen) jetzt dessen Erben) Klágern, und der Freifrau von 
RNoder zu Stuttgart, cuin curatore, Beklagten, einen Mühle= Pacht detref- 
fend, die Beklaste von der gegen s##e erhobenen Klage theils entbunden, theils 
auf Beweis erkannt, der Kosten-Puankt aber bis zur gänzlichen Erledigung 
der Oache ausgesetzt. 
Am 17. wurde: 
4. in der Rechts, Sache zwischen Joseph David Berlizheimer) von Mühringen, 
Kláger, und Uoraham Petersburger daselbst, Beklagten, eine Waarenschuld 
betreffene, die von letzterem gegen das Erkenntniß des Oberamts, Gerichts Horb 
ergriffene Ation theils wege Mannets an einer gegründeten Beschwerde, theils 
well sie gegen ein bloßes Inhasiv. Erkenntniß eingelegt wurde, von Amtswegen 
verworfen, und der anmußiuche Anc nicht nue in die durch diese Ation verur- 
sachten Kosten, sondern auch wegen wiederholter muthwilliger Streitsucht 
in eine Strafs von 5 Reichsthalern verurtheilt. 
III. Gerichtshof des Jaxt-Kreises. 
I. Criminal-Senat. 
Am 6. Febr. wurden verurtheilt: 
1. Matthäus Gutk'necht, von Zang, Oberamts Heidenheim, wegen wiederholten, 
zum Theil gesetzlich ausgezeschnetren Diebstahls, neben Ersat des Schadens 
uinter folldarischer Verbindlichkeirt, und Bezablung seiner Nerest= auch der Hälfte 
der Untersuchungs, Kosten, zu viermona eluce za Juchthausstrafe. 
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