Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

unter  solidarischer  B  rbindlichkeit,  und  Bezahlung  selner  Arrest  /Azungsauch
  der  Haͤlfte  der  Untersuchungs-Kosten,  mit  fünfmonatlicher  Veuͤunzs.
strafe  belegt  worden.

a.  Civil=  Senat.
Am  27.  Febr.  wurde:

uc.  in  der  Appellitions  Sache  vom  Oberames,=  Gericht  Oehringen,  zwischen  Johann
Diez,  von  Jeithof,  Liqutranten,  Appellanten,  und  den  Concurs,  Gláubigern
der  David  Müuller'schen  Wietwe  zu  Aoolzfurt,  Liquidaten,  Appellaten,  die  Location
  einer  Schuldforderung  betreffend,  die  ergriffene  Berufung  wegen  Mangels
  der  Appellations-Summe,  als  an  den  Gerichtshof  nicht  erwachsen,  von  Amtswegen
  mittelst  Rescripts  verworfen,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten  in  die
Kosten  dieser  Instanz.

Am  22.  Febr.  wurde:

2.  in  der  Appellations=  Sache  von  dech  Oberamts.  Gericht  Gerabronn,  zwischen
Leonhard  Schmieg,  von  Blaufelden,  Kläger)  Uppellanten,  und  Michoel  Sisenmann
  daselost,  Beklagten,  Appellaten,  das  Sigenthum  eines  Düngerplabes
betreffend,  die  ergriffene  Appellaton  wegen  Mangels  einer  gegründeten  Be,
schwerde  von  Amtswegen  durch  Reseript  verworfen,  unter  Perurtheilung  des
Aopellanten  in  die  aufgegangenen  Kosten;

3.  in  Wechfel.-  Klagsachen  des  Forst-  Cassiers  Trautwein  zu  Eilwangen,  Klägers,
gegen  den  Finanz=  Kammer-Canzlei-Director  Bloß  daselbst,  Beklagten,  letzte,
rer  zu  Bezahlung  der  eingeklagten  Wechsel=  Forderung  von  400  fl.  nebst  Verzugs,
  Zinsen,  auch  Schábden  und  K##e##  verurtheilt.

Am  2y7.  Fedr.  ist:

4.  in  der  Appellations-Sache  von  Hall,  zwischen  Johannes  Fröscher,  Fuhrmenn
daselbst,  Beklagten,  Uppellanten,  und  Johann  Christian  Kuchner,  von  Wohlmuthhausen,
  Oberamts  Oehringen,  Kláger,  Appellaten,)  die  Bezahlung  eines
Pferd  Kaufschillings  betreffend,  durch  Urtheil  zu  Recht  erkannt  worden,  daß
diese  Appellations-Sache  wegen  verfsäumter  Nothfrist  der  Acten=  Einlegung,
unter  Abschlagung  des  angebrachten  Restitutions-Gesuchs,  an  den  Gerichtshof
nicht  erwachsen  sei,  unter  Verurtheilung  des  Appellanten,  in  die  Kosten;  und

6.  in  der  Uppellations-Sache  vom  Ooeramts,  Geriche  Crailsheim  zwischen  Johann
Caspar  Rubensdörfer,  von  Nüdenfels,  Kläger,  Appellanten,  und  Georg  Fivedrich
  Klaus,  von  Burliswagen,  Beklagten,  Appellaten,  Ersaß  einer  angewiesenen,
  aber  unbezahlt  gebliebenen  Forderung  von  242  fl.  40  kr.  sammt  Zinsen
betreffend,  unter  Abäánderung  des  Erkenatnisses  voriger  Instiaz,  der  Beklagte,
Appellat,  zu  Bezahlung  der  eingeklagten  Ferderung  nebst  Verzugs,  Zinsen  verurtheilt
  worden,  unter  Vergleichung  der  Kosten  dieser  und  der  vorigen  Instanz.