unter dem Vorsitze des ersten Ortsvorstehers mit Zuzsehung des Rathsschreibers
der Gemeinde.
Die Treibung elner Wirthschaft bleibt den Stadt- und Gemeinde- Pflegern,
wie bisher, verboten. Sie werden durch den Oberamtmann bestätigt und in
Pflichten genommen. Sie beliehen aus der Gemeinde-Kasse einen — den Kräz,
ben derselben angemessenen Gehalt. E—
" 20%
Neben-Rechner.
Fär einzelne Vermbgens -Theile und Einkünfte der Gemeinde kann der
Gemelnde= Rath, jedoch nur da, wo es die Nothdurit erfordert, befondere Auß
seher, Rechner und Verwalter mit angemessenem Gehalte aus seiner Mitte bestel-
len, 1. B. Waldmeister, Pförchmeister, Frucht= Vorratbs-Pfleger, Bau-Verwalter
und dergl. Es sind jedoch solche Reben-Rechner nur als Unterpfleger des Haupt-
Rechners zu betrachten, in der Regel aber wie dleser auf Eebenszele zu bestellen,
dem Oberamt zur Bestätsgung und Verpftichtung anzuzelgen.
(i3 24.
Verhältulß der Rechner zum Gemelnde-Rat'’e.
Der Stedt= und Gemeinde-Pfleger sowohl als diese Neben-Rechner sind dem
Gemeinde - Rathe untergeordnet, und an dessen Beschluͤsse gebunden.
Der Gemeinde--Rath erkennt uͤber die bestmoͤgliche Benuͤtzung des Gemeinde-
Vermögens, uͤber die Nothwendigkeit und moͤglichste Beschraͤnkung der Ausgaben,
über die Verwendung des Ueberschusses der Gemeinde-Einkünfte, und im Falle
der Unzulänglichkeit der lezteren über die Mittel zu Deckung der Ausgaben.
* 25.
Commun-Schaden.
Jede Gemeinde ist berechtigt, bey der Unzulönglichkelt ihres Gemelnde-Ver-
mögens das im Gemeinde-Verbande begriffene Privat-Vermbgen zu Bestreltung
der — ihr als Gemelnde obliegenden Ausgaben in Anspruch zu nehmen, oder
das Deßielt der Gemeinde-Einkünfte (den Cemmunschaden) vach dem Orts-Steuerfuße
umzulegen.
Der Gemeinde-Rath ist es der Bürgerschaft schuldig, durch möglichste Er-
Khung der Elnnahmen und mdglichste Beschränkung der Ausgaben ihr die Last
dieser Umlagen, soviel an ihm liegt, zu erleichtern; er ist es aber auch den