Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

unter dem Vorsitze des ersten Ortsvorstehers mit Zuzsehung des Rathsschreibers 
der Gemeinde. 
Die Treibung elner Wirthschaft bleibt den Stadt- und Gemeinde- Pflegern, 
wie bisher, verboten. Sie werden durch den Oberamtmann bestätigt und in 
Pflichten genommen. Sie beliehen aus der Gemeinde-Kasse einen — den Kräz, 
ben derselben angemessenen Gehalt. E— 
" 20% 
Neben-Rechner. 
Fär einzelne Vermbgens -Theile und Einkünfte der Gemeinde kann der 
Gemelnde= Rath, jedoch nur da, wo es die Nothdurit erfordert, befondere Auß 
seher, Rechner und Verwalter mit angemessenem Gehalte aus seiner Mitte bestel- 
len, 1. B. Waldmeister, Pförchmeister, Frucht= Vorratbs-Pfleger, Bau-Verwalter 
und dergl. Es sind jedoch solche Reben-Rechner nur als Unterpfleger des Haupt- 
Rechners zu betrachten, in der Regel aber wie dleser auf Eebenszele zu bestellen, 
dem Oberamt zur Bestätsgung und Verpftichtung anzuzelgen. 
(i3 24. 
Verhältulß der Rechner zum Gemelnde-Rat'’e. 
Der Stedt= und Gemeinde-Pfleger sowohl als diese Neben-Rechner sind dem 
Gemeinde - Rathe untergeordnet, und an dessen Beschluͤsse gebunden. 
Der Gemeinde--Rath erkennt uͤber die bestmoͤgliche Benuͤtzung des Gemeinde- 
Vermögens, uͤber die Nothwendigkeit und moͤglichste Beschraͤnkung der Ausgaben, 
über die Verwendung des Ueberschusses der Gemeinde-Einkünfte, und im Falle 
der Unzulänglichkeit der lezteren über die Mittel zu Deckung der Ausgaben. 
* 25. 
Commun-Schaden. 
Jede Gemeinde ist berechtigt, bey der Unzulönglichkelt ihres Gemelnde-Ver- 
mögens das im Gemeinde-Verbande begriffene Privat-Vermbgen zu Bestreltung 
der — ihr als Gemelnde obliegenden Ausgaben in Anspruch zu nehmen, oder 
das Deßielt der Gemeinde-Einkünfte (den Cemmunschaden) vach dem Orts-Steuerfuße 
umzulegen. 
Der Gemeinde-Rath ist es der Bürgerschaft schuldig, durch möglichste Er- 
Khung der Elnnahmen und mdglichste Beschränkung der Ausgaben ihr die Last 
dieser Umlagen, soviel an ihm liegt, zu erleichtern; er ist es aber auch den
	        
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