4. 18.
Haupt-Etat,
Zu Erleichterung dieser Arbeit sowohl, als zu Erhaltung einer desto rich-
tigeren und festeren Uebersicht über den bkonomischen Zustand und Bedarf der
Gemeinden wollen Wir Unsere Oberbeamten angewlesen haben, bey dem näch-
sten Rug-Gerichte mit Zuziehung des Gemeinde-Rathes und Bürger-Ausschusses
einen stehenden Haupt = Etat für jede Gemeinde zu bilden, welcher bel den künf-
tigen Jahrs= Stats zum Feitfaden, und in vorkomwenden Fällen den Beschlössem
des Gemeinde" Rathes zum Maasstabe dlenen möge-
Diesem Haupt-Etat ist eine — aus den zehn letzten Jahres-Rechnungen
von Georgii 1#3#o8 bis 1813 gezogene Durchschnitts-Berechnung der Eipnahmen und
Ausgaben ju Grunde zu legen, welche durch den Oberamtmann im Poraus zu
Hause zu fertigen, sodann aber mit dem Gemeinde-Rathe und Bürger-Ausschusse
von Posten zu Posten zu durchgehen, nach den Erlnnerungen dessekben zu berich-
tigen und auf die künftige Gemelnde-Verwaltung mit Vorsicht und mbglichster
Genauigkelt onzuwen#en ist.
9. 29.
Periotische Erneuerung
Je nach Verfluß von zebn Jahren ist der Haupt- Etat nach den lnzwischen
eingetretenen Veraͤnderungen und gesammelten Erfahrungen, auf die — so eben
vorgezelchnete Weise zu revidicen und dem jedesmaligen Stande des Gemeinde=
Wesens neuerdings anzupassen,
y. So, "
und Einsendong desselben.
Dieser Haupt-Etat nebst der — ihm zu Grunde liegenden Durchschustts-
Berechnung und dem bey Festsetzung desselben geführten Protocolle ist für das
erstemal von sämmtlichen Gemeinden des Königreiches, künftig aber nur von den-
jenigen Gemelnden, deren jährliche Ausgaben sich im Durchschnitte über 6000 fl.
belaufen, der betressenden Kreis -Regierung zur Cinsscht und Prüfung vor-
zulegen.