Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

4. 18. 
Haupt-Etat, 
Zu Erleichterung dieser Arbeit sowohl, als zu Erhaltung einer desto rich- 
tigeren und festeren Uebersicht über den bkonomischen Zustand und Bedarf der 
Gemeinden wollen Wir Unsere Oberbeamten angewlesen haben, bey dem näch- 
sten Rug-Gerichte mit Zuziehung des Gemeinde-Rathes und Bürger-Ausschusses 
einen stehenden Haupt = Etat für jede Gemeinde zu bilden, welcher bel den künf- 
tigen Jahrs= Stats zum Feitfaden, und in vorkomwenden Fällen den Beschlössem 
des Gemeinde" Rathes zum Maasstabe dlenen möge- 
Diesem Haupt-Etat ist eine — aus den zehn letzten Jahres-Rechnungen 
von Georgii 1#3#o8 bis 1813 gezogene Durchschnitts-Berechnung der Eipnahmen und 
Ausgaben ju Grunde zu legen, welche durch den Oberamtmann im Poraus zu 
Hause zu fertigen, sodann aber mit dem Gemeinde-Rathe und Bürger-Ausschusse 
von Posten zu Posten zu durchgehen, nach den Erlnnerungen dessekben zu berich- 
tigen und auf die künftige Gemelnde-Verwaltung mit Vorsicht und mbglichster 
Genauigkelt onzuwen#en ist. 
9. 29. 
Periotische Erneuerung 
Je nach Verfluß von zebn Jahren ist der Haupt- Etat nach den lnzwischen 
eingetretenen Veraͤnderungen und gesammelten Erfahrungen, auf die — so eben 
vorgezelchnete Weise zu revidicen und dem jedesmaligen Stande des Gemeinde= 
Wesens neuerdings anzupassen, 
y. So, " 
und Einsendong desselben. 
Dieser Haupt-Etat nebst der — ihm zu Grunde liegenden Durchschustts- 
Berechnung und dem bey Festsetzung desselben geführten Protocolle ist für das 
erstemal von sämmtlichen Gemeinden des Königreiches, künftig aber nur von den- 
jenigen Gemelnden, deren jährliche Ausgaben sich im Durchschnitte über 6000 fl. 
belaufen, der betressenden Kreis -Regierung zur Cinsscht und Prüfung vor- 
zulegen.
	        
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