Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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j. 31. 
Special -Etat. 
Der nach Anleitung des Haupt- Etats alljaͤhrlich zu verfassende Special- 
Etat wird mit den Bemerkungen des Gemeinde-Nates und Bürger= Ausschuses 
dem Oberamte zur Genehmigung voxgelegt, 
** 32, 
Commun-Schadens-Umlage. 
Sobald diese erfolgt ist, wird die zu Deckung des Deficht erforderliche 
GSummwe (der Commun- Schaden) nach der fär die: Sieuer-Unilage best ehenden Vor- 
schrift auf die Buͤrgerschaft und übrigen Wlilbuenten unigelegt, und zu Bezah- 
lung derselben angemessene Zielex bestimmt, 
9. 35. 
Abrechnung. " 
Fuͤr diese ##wohl als für dle #brigen Abgaben- und Pnsligen bücgeellchen 
Schuldigkelten zur Gemelnde-Kasse werden wie bisber ordemliche Empfangs und 
Abrechmungs-Bücher geführt, und jedem Contribnenten der ihn betreffende Auszug 
desselben (Abrechnungs-Zettel, Steuer-Zettel) zugestellt. 
Jede geleistete Zahlung wlrd durch den Gemeinde-Pfleger auf der Stelle 
in dos Abrechnungs- Buch- eingetragen und im Abrechnungse Zettel bescheinigt. 
Am Schlusse des Rechnungs= Jahres wird mit sämmtlichen Contribuenten 
abgerechnet. 
s. 34. 
Besondere Einnahmen. 
Auch dlejenigen. Scholdigkeiten, welche der Bürger nicht als solcher, sondern 
aus Contracten oder sonstigen speclellen Rechtstiteln zur Gemeinde-Kasse zu entrich- 
ten bat, (z. B. Hfbrchgelder, Holzkaufschlllinge, Zinse, Yachtgelder u. dergl.) 
werden im Augenblicke ihrer Entstehung ins Abrechnungs-Buch eingetragen, und 
iede auf dieselben geleistete Zahlung im Abrechnungs-Buche und Abrechnungs-Zettek 
bemerkt. · 
Alle diejenigen Zahlungen, welche nicht ausdruͤcklich fuͤr andere Zwecke ge- 
schehen, werden zur Sicherheit der Gemeinde vorzugsweise zur Tilgung der Cen-
	        
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