Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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1v. 
E Bestimmungen K# Hinsicht auf die Eroͤffnung der Erkenntnisse und die Appellation. 
· Die Bestimmungen des Sdikts in Hinsicht der Eröffnung der Erkennt, 
#isse, der appellablen Summe und der PFomlichkeicen und Noth# 
fristen der Avvellation kommen bei allen nach dem 5. Mai 1379. eroffne- 
ten Erkenntnissen in Anwendung, es mögen solche von der Juttiz= Retardaten) 
Commisston oder von der Juristen- Fakultät oder von einem Oberamts, Gerichte 
gefaͤllt worden seya. « 
Dagegen muͤssen bei allen vor dem ersten Juni eroͤffneten Erkenntnissen noch die 
bisherigen UAppellations, Jörmlichkeiten beobachtet werden. 
Uuch versteht es sich von selbst, daß die vor dem ersten Juni d. J. ausgespro- 
cheuen Jwischen Erkenntnisse, welche in Gemäßheit der dlteren Gesetze rechtskraftig 
geworden sind, durch eine erst gegen die endliche Entscheidung ergriffene Berufung. 
nicht mehr angefochten werden können. 
V. 
· * In Ganr-Sachen 
wicd ehne Unterschied vom ersten Juni an das Verfahren in Gemaͤßheit des 
Sdikts eingeleitet und fortgeführt. 
Die vor dem ersten Juni fpruchreif werdenden Gant, Akten können die Ober-- 
amts-Gerichte zur eigenen Eatscheidung scch veorbehalten; sind jedoch dergleichen 
Akten bis zu diesem Jeitpunkte der Justiz-Rerardaten Commissios zu Ertheilung des 
Erkenntnisses zugesendet: so ist solches auch, in so ferne nur die Sache zur beding, 
ten oder undedingten Sntscheidung reif ist, durch diese Behörde zu fällen. 
Nach dem ersten Juni findet eine Akten-Versendung, auch in Ansehung der 
Jamals zur Entscheidung bereits reifen Gant-Sachen, nicht weiter statt. 
VI. 
Sporteln. 
Die darch das Edift Mro. V eingeführten Sporcelm werden nach den in diesem 
Sdikte enthaltenen Bestimmungen 
#r.)ganz eingezegen in allen Fällen, in welchen die Erklärung des Beklagten 
#ber Ddie Klage erst nach dem ersten Juni erfolgr. 
12.) Von demtenigen Mechts-Sachen, in welchen die Erklárung des Beklagten 
schon vor dem ersten Juni erfolht wor, wird. insofern die Sntscheidung vom Oberamts- 
Gerichee selott, oder von der Justiz-Mo#tardaten, Commisston angegeben wird, in 
dem Jalle, wenn seht erst nach dem vierten Eoikte 9. 1056 ff. ein belonderes De-
	        
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