Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

.  43-Fortsetzung.


Ebem  so  wenig  kann  dem  Gerichts“-Rotar  wider  seinen  Willen:  die  blosse-Rechnungsstellung
  aufgebürdet,  die  oben  (9.  41.)  genannten  Vorarbeiten  aberdem
  Rechner  zur  eigenen  Besorgung  vorbehalten  werden.  Vielinehr  find  beyderlep
  Geschäfte  immer  durch  eine  und  dieselbe  Person  (sey  es  der-  Rechner  selbst
oder.  der  Gerlchts-  Notar  des  Bezlrkes)  zu.  bearbelten..

Was  den  Steuersatz,  oder  die  jährliche  Revissom  des  Steuer  -Catasters
betrifft,  so  fnden.  Wir  es  dem  in  Unserm  Verfassungs=  Emwurfe  anerkannten
Grundsatze  der  Wertretung  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  durch  die  Gemeinde
angemessen',  daß  derselbe  auch  ferner  durch  die  Gemeinde-Vorsteher  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  gefertigt  werde.  Wir  wollen  jedech,  daß  dieser  Stenersatz
für  jetzt  noch"  aller  Orten:  (mithin  auch  da,  wo  die  Umlage,  Abrechnung  und
Rechnungsstellung  dem  Gemeinde-fleger  überlassen  wird),  unter  der  Mitwirkung
und  Mitverantwortlichkeit  des  Gerichts-NRotars  des  Bezirkes  geschehe;  bis  Wir.
blerüber  im:  Fortgange  der  bereits  angefangenen  Steuer--Rectiftkations.-Arbeiten.
etwas  anderes  zu  vererdnen  im.  Stande  seyn  werden:.

1½
Fortsetzung.

Was:  die:  Stellung  der  Gemeinde-Rechnung’  und  deren:  Vorbereltung  anbelangt),
  so  find  Weir  der  zuversichtlichen  Hoffnung-,  schon  nach  Ablauf  der  fünf
nächsten  Etats-Jahre  sämmtliche  Gemeinde-Pfleger  in  den  Stand  gesetzt  zu
seben,  diese  Geschäste.  nach  den  leichtern  und  einfachern  Formen,  welche  Wir  ihnen
vorzeichnen  zu  lassen  gedenken,  ohne  fernere  Beyhülfe,  der  Gerichts-Notarien
lelbst  oder  wenigstens  auf  eigene  Gefahr.  und:  Kosten  durch  selbstgewählte  Gehülfen:
in  besorgen.

In  dieser  Hosnung  bebalten  Wir  Uns  vor,  hlerüber  sowehl,,  als  über  das
Gemeinde-Rechnungswesen  überhaupt  weitere  und  nähere  Anordnungen  zu  treffen.

45.
Rechnungs-Stell-Kosten.

Durch)  diese  känftige:  Rechnungs-Justruktion  werden  Wir  zugleich  die  Belohnung

  festsetzen  lassen,  welche  dem  Rechner  für  die  Stellung  der  Rechnung  und  die

damit  verbundenen  Geschäfte  zu  Theil  werden  soll.
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