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gerschaft und der kuͤnftigen Glieder der Gemeinde, oder das Interesse der einzelnen
Gemeinden und der übrigen Staats-Genossen getheilt ist.
s. 790.
Aufzählung einzeluner hieher gehöriger Fälle.
NRamentlich unterliegen der eberamtlichen Genehmigung ausser den — zwi-
schen dem Gemeinde-Rathe und Bürger.-Ausschusse bestrittenen Gegenständen
(F. 66.) alle diejenigen Füälle,
a) wo ein Mitglied des Gemeinde-Rathes oder Bürger-Ausschusses irgend et-
was, sey es Besoldung, Wartgeld, Pension, Taggeld, Reise-Kosten, Re-
muneration oder Verehrung aus der Gemeinde-Kasse beziehen, eder irgend
elne Einrichtung zu seiner Erleichterung, Bequemlichkeit, oder Nutzen auf
Kosten der Gemeinde treffen will;
b) wenn eine illiquide oder inerigible Forderung der Gemeinde in Abgang ge-
bracht, oder dem. Gemeinde-Pfleger auf den Rest gelegt, —
c wenn eine liquide und exigible Forderung dem Schuldner ohne rechtlichen
Grund ganz oder zum Theile erlassen werden soll;
d) wenn durch unvorhergesehene Ausgaben die Haupt= Summe des Etats über-
schritten, und kine# neue oder erhöhte Umlage nothwendig wird;
e.) jede Veräusserung von Gebäuden, Grundstäcken, Gefällen und anderem nut-
baren Eigenthum der Gemelnde;
) jede neue — die Schulden-Masse vermehrende Capital-Aufnahme;
g) jede Abloͤsung von Aktiv-Capitalien, in so fern selche nicht zur Abtragung
non Passio-Schulden verwendet werden;
b) aufsererdentliche Vorempfänge auf die Einkünfte folgender Jahre, ausserge-
wbhnlsiche Holzschläge und dergl.;
i) jede Belastung der Gemeinde durch Passtio-Uebernahme von Renten, Zinsen:
Güllten und anderem lästigen Eigenthum;
k) jede Schmélerung der Gemeinde-Einkünfte durch Einführung oder Erhs-
bung büngerlicher Nutzungen, z. B. von Allmond-Helz= Weid-Pfrch-
Gerechilgkeiten für einzelne Bürger;
1) iede Verminderung oder Aufhebung der bestehenden Abgaben an die Ge-
meinde Kasse, z. B. der Bürger-Steuer, des Bürger-Annahm-Geldes, des
Beosütz-Geldes, Wach-Geldes, Frohn-Gelres, der Allmand-Zinse, Holztheil=
Zühse, Weid-Gselder u. a. m.