Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Bestimmung für Heimathlose, die Sicherhelts= Gesundheits= Gewerbe-Feuer- 
und Straßen-Polizenp#zu. s. w.; 6 
k) die Umersuchung, Bestrafung und resp. Vorlegung der Uebertretungen der 
Polizey= Regiminal= und Finanz-Gesetze, die Aufsicht über die Polizey-Ge- 
fängnisse und Gefangenen-Transporte, die polizeylichen Maasregeln zu Ver- 
hütung, En'deckung und Bestrafung der Verbrechen; 
1) dle Unterstützung der Justiz= und Finanz-Beamten, der Mllirär= und äbri- 
ten Staats-Behdrden in der Ausübung ihres Berufes. 
F. 3. 
Concurrenz mit andern Behörden. 
Insofern, elnzelne der sonach zum oberamtlichen Geschäfts-Kreise gehbrigen 
Gegenstände bisher von den Oberämtern in Gemeinschaft mit andern — denselben coor- 
dinierten Stellen, namemtlich mit den Dekanen, Schul-Inspektoren, Cameral= und 
Forst-Beamten zu behandeln waren, hat es bey dieser gemeinschaftlichen Behand- 
lungsweise und den hierüber bestehenden Verordnungen auch fernerhin sein Verbleiben. 
6 9. 4. 
Oberamts-Aktnuar. 
Zur Unter tützung wird dem Oberamtmann ein Oberamts-Aktuar beygegeben, 
welcher um##er jedesmaliger Vernehmung des Oberammanns von Staatswegen ange- 
stellt, verpflichtet und besoldet wird. *5 
Der Oberamis-Aktuar hat sich allen und jeden amtlichen Aufträgen des Ober= 
amtmanns, insbesondere aber den Rechnungs= und Kanzley-Geschäften desselben mit Be- 
reilwillitz kelt zu unterz#eben; er ist für die Besorgung derselben zunächst dem Ober- 
IIEIIIII3IDIIE verantworilich. 
Im Falle, der Abwesenheit oder sonstiger Verbinderung des letztern ist, insofern 
über dse Amts-Verweserey nicht anders ver suͤgt wird, der Oberamts-Akiuar der ge- 
F##liche Stellvertreter des Oberamimanns. 
UJ. 5. — 
Gesundheits-Beamte. 
Für die Medleinal-Polizey bkelbem die bisherigen Gesunkheits-Beamten, dle 
Ober= und Umner-Amts-Aerzte, Wund-Aerzte, Heb= und Thier-Aerzte abgestellt..
	        
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