Der gewählte Aktuar versieht diese Stelle, so lang er Mitglied der Amts-
Versammlung blelbt; er ist für die Erhaltung der Registratur, so wle für seine
Dienst-Verrichtungen überhaupt der Amts-Cerperatien veramwortlich.
Er behält seine Stimme in der Amts-Versammlung, und erhält für seine
Dienstleistungen eine angemessene fire Belohnung, welche nach dem Ablaufe des ersten
Jahres durch die Amts-Versammlung unter Genehmigung der betreffenden Regierung
festgesetzt wird.
Sollte nach dem Erachten der Amts-Versammlung keines ihrer Mitglieder die
zu dieser Stelle erforderlichen Fertigkeiten besitzen, so hat sie hievon der berreffenden
Regierung die Anzeige zu machen, und zu Uebertragung des Aktuarlates an einen im
Oberamts-Bezirke angestellten Staats= oder Gemeinde= Diener oder an irgend einen
Dritten unter Benennung desselben die Bewilligung nachzusuchen.
#. v0
Amtspflege.
Zu Bestreitung der gemeinsamen Bedärfuisse der Amts-Küörperschaft behält die-
selbe eine eigene Kasse, die Amtspftege, welche in Ermanglung oder bey der Unzulängllchkeit
elgener Fands durch jährliche Umlagen auf die Gemeinden (Amtsschaden) gedeckt wird-
Der Amtepfleger wird von der Amts-Versammlung gewählt, von der Regierung
bestétigt, aus der Amtspflege besoldet. Zur Wählbarkeit wird eine vorgängige Prü-
fung durch die Staats-Behbrde erfordert. Dem Amtspftleger gebührt von Amts-
wegen der Sitz und eine berathende Stimme in der Amts-Versammlung; das Ak-
tnariat bry derselben oder beym Oberamte kann er nicht versehen. Er hat seinen
Wobnsitz in der Amts-Stadt zu nehmen, kann aber niemals zuglelch der Gemelnde=
Rechner der Amts-Stadt seyn.
Für einzelne Vermögens-Dheile kann die Amts-Versammlung mit Genehmigung
der betreffenden Regierung besondere Verwalter, z. B. Frucht= Vorraths Pfleger,
Mogazins-Verwalter u. dgl. bestellen, welche jedoch dem Amtepfleger untergeordnet,)
und nur als Gehülfen oder Unterpfteger desselben zu berrachten sind.
9. 11.
Amts-Corporations-Etak.
Der Amtepfleger entwirft ver dem Anfange des Rechnungs-Jahres den Amts-
Torporations-Etat (das Amtsschadens-Projekt) und legt ihn unter Anschluß der
Worakten dem Oberamte zur Präfung und Berichtigung vor. ·"