Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 2. 1819. 
Königlich-Württembergisches 
Staats- und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 9. Januar. 
  
Ucbereinkunft mit der Käwigl. Nepolitanische Regierung, wegen Au’hedung des Heimfall-Rechts. 
Da nach einer Uebereinkunfe zwischen der Königl. Württembergischen und der 
Königl. Neapolitonischen Regierung das sogenannte Heimfall-Rechr, wo dasselbe in 
beiden Staaten bisher statt gefunden,) gegenseitig aufgehoben worden ist, so wird 
solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht Stötegart den 36. Dec. 1323. 
Königl. Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, 
Zeppelina. v. Otrto. 
Straf-Besagulß der Kinigl. Forstämter betreffend, 
Durch eine allerhöchste Entschli, fßung vom 8. Dec. 1318. haben Se. Königl. 
Masjestát gnädigst vestimmt, daß in Gemäßheit eines von der : Abtheilung des 
Konigl. Geheimen Naths gemachten Arcrags die Kömgl. Forstämter befuat seyn 
sollen) Legalstrafen und Geldbußen bis zum Betrag von 10 fll, Gefängniß, Strafen 
aber auf die Dauer von höchstens drei Togen zu erkennen. 
Es wird dieses hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 51. December 1818. Finanz-Ministerium. 
v. Weckherlin. 
Aufruf der Militärpflichtigen zu der Jahres Muerung v. 1319. 
Der Anfang der Jahres= Musterung der wafeenfähigen jungen Mannschaft für 
das Johr 1619. ist in sämmtlichen Oceramts= Bezirken des Königreiche auf den 
K. Febrnar 82 9. festgesesßt. 
Es werden dadber alle Militärpflichtige, welche vom r. Januar bis 31. Derem- 
ber 1-63. geberen sid, folglich im Laufe des Jahrcs 13 3. das 20. Lebens-Jahr 
zurückgelegt haben, hiemit aufgerufen, sich, ohne eine weitere Aufforderung durch
	        
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