Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 51. 1819. ** 
Königlich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blaktt. 
  
Mittwoch, 16. Auguft. 
  
Unmitrelbare Königliche Deerete. 
A.) Ksnigliche Verordnungem. 
Käönigl. Rekrattrungs-Gesetz vom . August. 1819. 
Witbelm, 
vom Gottes Guaden König von. Würrtem# erg. 
Nachdem Wir vie bisherigen Gesetze und Verotdnungen in Rekrutlrungssachen 
in der gedoppelten Absicht, den Militärdienst unter die waffenfaͤbige Mannschaft 
möglichn gleich zu vertheilen, zualeich aber auch die Erfüllung der dem Einielnen 
deshalb aufgelegten Pflicht möglichst zu erleichtern, durch eine eigens niedergeietzte 
Kommie'son einer genauen Prüfung haben unterwerfen lassen; so vevordnen Wir 
hiemier nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt r. 
Von Ergänzung des stehenden Militärs überhaupe. 
Art. 1. 
Das skiehende Milleär wird durch Aushebung ergänze insoweis der Eintrice: 
feeiwilliger Rekruten dazu nicht hinreicht.
	        
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