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Zu Folge dieser Aufforderung wird jeder einzelne Bürger ber seine sich hierauf
bezlehende Wänsche, Worschläge und Beschwerden im Durchgange und in Ahwesen-
beit der Gemeinde-Worsteber v#rnommen; durch einen vom Oberamtmann hiezu be-
Kellten Aktuar (wezu vorléusig auch der Gerichts-Norar des Bezirkes. verwende#
werden kann) ein kurzes Pretekell geführt, sodann der bürgerliche Ausschuß über
jene sowohl. als über seine eigenen Desiderien gehdrt, und enslich mit dem Gemeinde-=
Ratbe (mit Ausschlaß der eiwa persdulich- interossirien Mltglieder desselben) dle er-
forderliche Berorhung gepflegen-
Die Resaltate dieser Berathung oder zie Rwo- Gerichts. Ncse nebst den — bey
der Rechnungs= Abhbr getroffenen Verfägungen werden, der versammelten- Gemeinde
durch den Oberamtmann erbffnet, udthigenfalls erlaͤutert, und zur Nachachtung
Empfoblen.
9. 25.
Fortsetzun s.
Auch von Amtswegen hat der Oberammann bed diesem Nug-Gerlchte den Zu-
stand der Gemeinde-Verwaltung und der Ores,= Polizey auf jede schickliche Weise
mittelst Augenscheins, Einsicht der oͤffentlichen Buͤcher u. s. w. zu erforschen, die —
beym. nächstvorgebenden NRug-Gerichte ertheilten Reresser mit den Gemeinde= Vorstehern
zu durchgchen, die weiter erforderlichen Anordnunzen zu treffen, und ihrer Befelsung
sich zu versichern.
[(5 30.
Straf-Gewalt des Oberamtmanns,
Zu diesem Zwecke, sowie überhaupt zu Behauptung seines amtlichen Ansehens,
J#u Erhaltung der bffentlichen Ordnung und zu Aufrechthaltung der Regiminal-Po-
lizey= und Finanz-Gesetze haben Wir dem Oberamtmann eine amtliche Straf-Ge-
walt verllehen, welche sich bis auf eine Geldbuße von zehn Reichs-Thalern oder eine
achnägige Gefängniß-Scrafe Cbeides einschließlich) erstreckt.
s. öꝛ.
namentlich in Cenfislatibn#s Fällen.
Fär diejenigen Uebertretungen der Finanz= und Polizey-Gesetze, welche mit einer.
Conftskations-Strafe verpbnt sind, wollen Wir jedoch die oberamliche Straf-Gewalt.