Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Zu Folge dieser Aufforderung wird jeder einzelne Bürger ber seine sich hierauf 
bezlehende Wänsche, Worschläge und Beschwerden im Durchgange und in Ahwesen- 
beit der Gemeinde-Worsteber v#rnommen; durch einen vom Oberamtmann hiezu be- 
Kellten Aktuar (wezu vorléusig auch der Gerichts-Norar des Bezirkes. verwende# 
werden kann) ein kurzes Pretekell geführt, sodann der bürgerliche Ausschuß über 
jene sowohl. als über seine eigenen Desiderien gehdrt, und enslich mit dem Gemeinde-= 
Ratbe (mit Ausschlaß der eiwa persdulich- interossirien Mltglieder desselben) dle er- 
forderliche Berorhung gepflegen- 
Die Resaltate dieser Berathung oder zie Rwo- Gerichts. Ncse nebst den — bey 
der Rechnungs= Abhbr getroffenen Verfägungen werden, der versammelten- Gemeinde 
durch den Oberamtmann erbffnet, udthigenfalls erlaͤutert, und zur Nachachtung 
Empfoblen. 
9. 25. 
Fortsetzun s. 
Auch von Amtswegen hat der Oberammann bed diesem Nug-Gerlchte den Zu- 
stand der Gemeinde-Verwaltung und der Ores,= Polizey auf jede schickliche Weise 
mittelst Augenscheins, Einsicht der oͤffentlichen Buͤcher u. s. w. zu erforschen, die — 
beym. nächstvorgebenden NRug-Gerichte ertheilten Reresser mit den Gemeinde= Vorstehern 
zu durchgchen, die weiter erforderlichen Anordnunzen zu treffen, und ihrer Befelsung 
sich zu versichern. 
[(5 30. 
Straf-Gewalt des Oberamtmanns, 
Zu diesem Zwecke, sowie überhaupt zu Behauptung seines amtlichen Ansehens, 
J#u Erhaltung der bffentlichen Ordnung und zu Aufrechthaltung der Regiminal-Po- 
lizey= und Finanz-Gesetze haben Wir dem Oberamtmann eine amtliche Straf-Ge- 
walt verllehen, welche sich bis auf eine Geldbuße von zehn Reichs-Thalern oder eine 
achnägige Gefängniß-Scrafe Cbeides einschließlich) erstreckt. 
s. öꝛ. 
namentlich in Cenfislatibn#s Fällen. 
Fär diejenigen Uebertretungen der Finanz= und Polizey-Gesetze, welche mit einer. 
Conftskations-Strafe verpbnt sind, wollen Wir jedoch die oberamliche Straf-Gewalt.
	        
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