Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Nach Ausscheidung Lerselben bleliben dem Oberammann zur Untersuchung und 
resp. Bestr#fung zugetheilt: 
#a) die Dienst-Vergehungen der in den verschiedenen Verwaltungs-Zwesgen angestell- 
ten Beamten und Diener nach den hieroben (y. 33 — 55) gezogenen Gränzen; 
b) die Uebertretungen der Regiminal-Polizey= und Uinonz-Gestse nach den hbier- 
über (y. 5f5 — 33) gerroffenen Bestimmungen; 
#) die Jogd-Ercesse innerhalb der Gränzen der oberamtlichem Su. gj Gewalt (9. 30); 
d) die Verbal= und Real-Injurien innerhalb der Gränzen der oberamtlichen Straf- 
Befugniß (9. 50); 
e.) die ersten elnfachen Diehstähle um Betrügereyen, deren Gegenstand den Werih 
von zehn Gulden nicht überstesgt, 
alles jedoch nur inseferne die hier aufgezählten Handlungen nicht mit andern arbbern: 
Vergehungen concurriren,als in welchem Falle der Oberamts-Richter auch wie Unter- 
suchung der erstern zu uͤbernehmen befugt. und verpflichtet ist 
9. 38. 
besonders in Absicht auf die Criminal-Polizey. 
Auch in den zur oberamtsrichterlichen Competenz geeigneten Faͤllen bhat der Ober- 
amtmann nicht allein den Oberamts-Richter auf jedesmaligen Erfordern von Pollzey= 
wegen zu unterstützen, sondern auch unaufgefordert die ihm anvertraute Polizeny-Gewalch 
und dag ihm untergeordnete Polizey-Hersonal zu Entdeckung der Verbrechen) zu Vers. 
solgung und Festbaltung des Thäters zu verwenden, überhaypt aber und bis zur Ueber- 
gabe an den Oberamts-Richter alles dasjenige vorzukehren, was die richterliche Unter- 
suchung zu erleichtern und den Erfolg derselben zu Nchern geeignet seon dürfte. 
hit. der wirklichen Untersuchung aber hat sich der Oberamtmann keineswegs zu be; 
fossen, olelmehr, sobald er nur immer von der Zuständigkeit des Oberamts-Richterd die. 
aomtliche Ueberzeugung erhalten, diesem die weitere Verfügung anbeimzugeben. 
Die Veranstaltung elner Legal-Inspektion liegt dem Oberamtmanne insoferne ob, 
als erst durch dlese die wirkliche Existenz eines Verbrechens auszumitteln, wirhin vor 
derselben die Competenz, des Oberamts-Richters noch zweifelhaft ist. 
Unter denselben Voraussetzungen kann eine Haussuchung durch den Oberamtmann 
eder — nach geschehener Uebergabe — durch den Oberamts-Richter verfügt werden. 
Auch den Orts-Vorstebern ist dieselbe unter den gesetzlichen Beringungen gestattt.
	        
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