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Nach Ausscheidung Lerselben bleliben dem Oberammann zur Untersuchung und
resp. Bestr#fung zugetheilt:
#a) die Dienst-Vergehungen der in den verschiedenen Verwaltungs-Zwesgen angestell-
ten Beamten und Diener nach den hieroben (y. 33 — 55) gezogenen Gränzen;
b) die Uebertretungen der Regiminal-Polizey= und Uinonz-Gestse nach den hbier-
über (y. 5f5 — 33) gerroffenen Bestimmungen;
#) die Jogd-Ercesse innerhalb der Gränzen der oberamtlichem Su. gj Gewalt (9. 30);
d) die Verbal= und Real-Injurien innerhalb der Gränzen der oberamtlichen Straf-
Befugniß (9. 50);
e.) die ersten elnfachen Diehstähle um Betrügereyen, deren Gegenstand den Werih
von zehn Gulden nicht überstesgt,
alles jedoch nur inseferne die hier aufgezählten Handlungen nicht mit andern arbbern:
Vergehungen concurriren,als in welchem Falle der Oberamts-Richter auch wie Unter-
suchung der erstern zu uͤbernehmen befugt. und verpflichtet ist
9. 38.
besonders in Absicht auf die Criminal-Polizey.
Auch in den zur oberamtsrichterlichen Competenz geeigneten Faͤllen bhat der Ober-
amtmann nicht allein den Oberamts-Richter auf jedesmaligen Erfordern von Pollzey=
wegen zu unterstützen, sondern auch unaufgefordert die ihm anvertraute Polizeny-Gewalch
und dag ihm untergeordnete Polizey-Hersonal zu Entdeckung der Verbrechen) zu Vers.
solgung und Festbaltung des Thäters zu verwenden, überhaypt aber und bis zur Ueber-
gabe an den Oberamts-Richter alles dasjenige vorzukehren, was die richterliche Unter-
suchung zu erleichtern und den Erfolg derselben zu Nchern geeignet seon dürfte.
hit. der wirklichen Untersuchung aber hat sich der Oberamtmann keineswegs zu be;
fossen, olelmehr, sobald er nur immer von der Zuständigkeit des Oberamts-Richterd die.
aomtliche Ueberzeugung erhalten, diesem die weitere Verfügung anbeimzugeben.
Die Veranstaltung elner Legal-Inspektion liegt dem Oberamtmanne insoferne ob,
als erst durch dlese die wirkliche Existenz eines Verbrechens auszumitteln, wirhin vor
derselben die Competenz, des Oberamts-Richters noch zweifelhaft ist.
Unter denselben Voraussetzungen kann eine Haussuchung durch den Oberamtmann
eder — nach geschehener Uebergabe — durch den Oberamts-Richter verfügt werden.
Auch den Orts-Vorstebern ist dieselbe unter den gesetzlichen Beringungen gestattt.