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pflegt, und hat zu dem Ende der Oberamtmann jedesmal bey der Uebergabe an den.
Oberamis-Richter ein Verzeichniß jener Detentions-Kosten beyzuschließen. In Abc#cht
auf die Legal-Inspektions-Kesten sinden bis auf weitere Anordnung die bisherigen
Grundsätze auch fernerhin ihre Anwendung.
b 40.
namentlich auf dem Transporte.
Die Kosten der Verpstegung, Verwahrung und Fertschaffung der Gefangenen auf
dem Transporte werden von jedem Sctations-Orte vorgeschossen, von diesem aber nach.
einem durch die Amts-Bersammlung alljährlich zu erneuernden Maaßstabe zur Amts-Verglelchung
gebracht.
Für Inländer hat die Amtspflege ihres Wohnertes unter Vorbehalt des Regresses
einzustehen, und zu diesem Entzwecke jede Amtspflege der andern alljährlich eln Verjeichniß
der auf ihre Amts-Angehbrigen verwendeten Kosten zu Berichtigung derselben
mitzuthellen.
F. 41.
Recurs gegen oberamrliche Straf-Erkenntnisse.
Gegen jede von Oberamtswegen angesetzte Geld= oder Gefängniß-Strafe (mit
Elnschluß der y. 37 Lit. c, d, e. aufgeführten. Fälle) steht dem Gestraften der Rekurd
an die geelgnete pbhere Verwaltungs-Stelle vier Wochen lang mit Suspensto-Wirkung
offen.
Die Vollziehung der Gefängniß-Strafe wird jedoch nur durch dle wirkliche Ererelsung
des Rekurses gehemmt, und in“ denjeulgen Fällen, wo es sich um Aufrechthaltung
des obrigkeitlichen Ansehens handelt, kann selbst des ergriffenen Rekurses ungeachtes
die Einthürmung auf dreymal vier- und zwanzig Stunden vollzogen werden.
9. 42.
Prüfung der *% den Orts-Vorstehern ge fällten
traf-Erkenntnisse.
Gegen die —von elnem rnt% Vorsteher oder Gemeinde-Rathe verhängten Pelizey=Strafen
wollen Wir dem Gestraften den Rekurs an's Oberamt unter den in Unserm
Edikte über die Gemeinde-Verfassung s. 15 getroffenen Bestimmungen gestatten.
Jede Beschwerde dieser Art hat der Oberamtmann unter Vernehmung des Orts-Voarstandes
mit Unbefangenhelt zu prüfen, und nur nach sorgfältiger Exwägung aller
umstände die Strafe zu mildern, zu verwandeln, oder aufzuheben.