Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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pflegt,  und  hat  zu  dem  Ende  der  Oberamtmann  jedesmal  bey  der  Uebergabe  an  den.
Oberamis-Richter  ein  Verzeichniß  jener  Detentions-Kosten  beyzuschließen.  In  Abc#cht
auf  die  Legal-Inspektions-Kesten  sinden  bis  auf  weitere  Anordnung  die  bisherigen
Grundsätze  auch  fernerhin  ihre  Anwendung.
b  40.
namentlich  auf  dem  Transporte.

Die  Kosten  der  Verpstegung,  Verwahrung  und  Fertschaffung  der  Gefangenen  auf
dem  Transporte  werden  von  jedem  Sctations-Orte  vorgeschossen,  von  diesem  aber  nach.
einem  durch  die  Amts-Bersammlung  alljährlich  zu  erneuernden  Maaßstabe  zur  Amts-Verglelchung
  gebracht.

Für  Inländer  hat  die  Amtspflege  ihres  Wohnertes  unter  Vorbehalt  des  Regresses
einzustehen,  und  zu  diesem  Entzwecke  jede  Amtspflege  der  andern  alljährlich  eln  Verjeichniß
  der  auf  ihre  Amts-Angehbrigen  verwendeten  Kosten  zu  Berichtigung  derselben
mitzuthellen.

F.  41.
Recurs  gegen  oberamrliche  Straf-Erkenntnisse.

Gegen  jede  von  Oberamtswegen  angesetzte  Geld=  oder  Gefängniß-Strafe  (mit
Elnschluß  der  y.  37  Lit.  c,  d,  e.  aufgeführten.  Fälle)  steht  dem  Gestraften  der  Rekurd
an  die  geelgnete  pbhere  Verwaltungs-Stelle  vier  Wochen  lang  mit  Suspensto-Wirkung
  offen.

Die  Vollziehung  der  Gefängniß-Strafe  wird  jedoch  nur  durch  dle  wirkliche  Ererelsung
  des  Rekurses  gehemmt,  und  in“  denjeulgen  Fällen,  wo  es  sich  um  Aufrechthaltung
des  obrigkeitlichen  Ansehens  handelt,  kann  selbst  des  ergriffenen  Rekurses  ungeachtes
die  Einthürmung  auf  dreymal  vier-  und  zwanzig  Stunden  vollzogen  werden.

9.  42.

Prüfung  der  *%  den  Orts-Vorstehern  ge  fällten
traf-Erkenntnisse.

Gegen  die  —von  elnem  rnt%  Vorsteher  oder  Gemeinde-Rathe  verhängten  Pelizey=Strafen
  wollen  Wir  dem  Gestraften  den  Rekurs  an's  Oberamt  unter  den  in  Unserm
Edikte  über  die  Gemeinde-Verfassung  s.  15  getroffenen  Bestimmungen  gestatten.

Jede  Beschwerde  dieser  Art  hat  der  Oberamtmann  unter  Vernehmung  des  Orts-Voarstandes
  mit  Unbefangenhelt  zu  prüfen,  und  nur  nach  sorgfältiger  Exwägung  aller
umstände  die  Strafe  zu  mildern,  zu  verwandeln,  oder  aufzuheben.