21
pflegt, und hat zu dem Ende der Oberamtmann jedesmal bey der Uebergabe an den.
Oberamis-Richter ein Verzeichniß jener Detentions-Kosten beyzuschließen. In Abc#cht
auf die Legal-Inspektions-Kesten sinden bis auf weitere Anordnung die bisherigen
Grundsätze auch fernerhin ihre Anwendung.
b 40.
namentlich auf dem Transporte.
Die Kosten der Verpstegung, Verwahrung und Fertschaffung der Gefangenen auf
dem Transporte werden von jedem Sctations-Orte vorgeschossen, von diesem aber nach.
einem durch die Amts-Bersammlung alljährlich zu erneuernden Maaßstabe zur Amts-
Verglelchung gebracht.
Für Inländer hat die Amtspflege ihres Wohnertes unter Vorbehalt des Regresses
einzustehen, und zu diesem Entzwecke jede Amtspflege der andern alljährlich eln Ver-
jeichniß der auf ihre Amts-Angehbrigen verwendeten Kosten zu Berichtigung derselben
mitzuthellen.
F. 41.
Recurs gegen oberamrliche Straf-Erkenntnisse.
Gegen jede von Oberamtswegen angesetzte Geld= oder Gefängniß-Strafe (mit
Elnschluß der y. 37 Lit. c, d, e. aufgeführten. Fälle) steht dem Gestraften der Rekurd
an die geelgnete pbhere Verwaltungs-Stelle vier Wochen lang mit Suspensto-
Wirkung offen.
Die Vollziehung der Gefängniß-Strafe wird jedoch nur durch dle wirkliche Ererel-
sung des Rekurses gehemmt, und in“ denjeulgen Fällen, wo es sich um Aufrechthaltung
des obrigkeitlichen Ansehens handelt, kann selbst des ergriffenen Rekurses ungeachtes
die Einthürmung auf dreymal vier- und zwanzig Stunden vollzogen werden.
9. 42.
Prüfung der *% den Orts-Vorstehern ge fällten
traf-Erkenntnisse.
Gegen die —von elnem rnt% Vorsteher oder Gemeinde-Rathe verhängten Pelizey=
Strafen wollen Wir dem Gestraften den Rekurs an's Oberamt unter den in Unserm
Edikte über die Gemeinde-Verfassung s. 15 getroffenen Bestimmungen gestatten.
Jede Beschwerde dieser Art hat der Oberamtmann unter Vernehmung des Orts-
Voarstandes mit Unbefangenhelt zu prüfen, und nur nach sorgfältiger Exwägung aller
umstände die Strafe zu mildern, zu verwandeln, oder aufzuheben.