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schwerde der Betheillgten mit Strenge zu untersüchen, und nach Besinden der Umstände
dem Kreisgerichtshofe vorzulegen, welcher hegsn die-Schuldhaften nach den in Unserem
5. Edikt vom 31. Dez. 1818 ausgesprochenen Grundsätzen zu verfahren hat.
Die in gedachtem Edikee #. I# gegebene Bestimmung, daß auf jedem Dokumenk oder
Aktenstück der Betrag der Sportel #c. beigesetzt werden soll, fsindet auch auf die Arbeiten
der Gerichts-Notarien und namentlich auf die Neben-Geschäfte derselben (9.# 9 Nro. 2.)
ihre Anwendung.
Diese sowohl, als ihre elgentlichen Berufs-Arbeiten sind von dem betreffenden Geiichts-
Rotar oder dessen gesetzlichem Stell-Vertreter (##. 14) jedesmal mit eigenhändiger Ras-
mens= Unterschrift zu beurkunden.
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Beschäfts-Normen.
Was endlich die Normen bstrifft, welche von den Gerichts-Rotarlen sowohl, als den
übrigen mit der Verwaltung der willkübrlichen Gerichtsbarkelt beauftragten Beamten und
Stellen bei der Besorgung ihrer Berufs-Geschäfte zu beobachten sind; so haben Wir Uns
schon in Unserem Edikte über die Verwaltung der Rechtspflege f. 39 vorbehalten, bier-
über seiner Zeit eine ausführliche Anweisung zu ertheilen. Juzwischen aber und bis die
bereits begonnenen Vararbeiten zu dießfälliger Ergänzung und authentischer Erläuterung
der bestehenden Gesetzgebung vollendet, und ein diesen wichtigen Theil der Rechtslehre im
Ganzen umfassendes Gesetz zu Stande gebracht seyn wird, wollen Wir sämtliche Gerichts-
NRotarien, Weaisengerichte, Gemeinde-Räthe und Oberamtsgerichte im Allgemeinen auf die
bestehenden Gesetze, namentlich das Landrecht, die Landes-Ordmg, die Commun-Ordnung,
das General-Rescript vom o- Juli 1685, die Verordnung vom 19. Juni 1308 (Staats-
und Regierungs-Blatt S. 3a2.) und die in Vormundschafts-Sachen ergangenen Rescriote
vom . Jun. 1776, 2. Jun. 1738, 10 Sept. 1605., und u##. März 1809 (Staats-
und Regierungs-Blatt S. 109) verweisen-
. 40.
Besonders für die bisherigen Notariats-Geschäfte.
2 Hinsicht auf diejenigen Notoriats-Geschäfte, welche schon den bisherigen Notarsen
zur Besorgung zugestanden waren, haben die Gerichts-Notarien die diesfällige Verordnung
vom à25. Okt. rgod (Staats= und NRegierungs-Blate S. 561) zu beobachten. Was
jedoch die in dieser Verordnung J. 11 berührte Verwandtschaft des Notars und seiner
Zeugen mit den Interessenten betrifft, so wollen Wir dieses Verbot nicht allein auf den
ersten und zweiten Grad der Blutsfreundschaft und Schwägerschaft (nach bürgerlicher Be-
rechnuagsweise), sondern auch insbesendere auf diejenigen Rotariats-Urkunden beschränken,
welche irgend einer einseitigen Handlung zum Beweise und den bierauf gegründeten Rechts-
Ansprüchen zur Stätze dienen sollen.