Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K. 35. 
Fortsetzung. 
Inden nach den bisherigen Formen bei dem Ober-Tribunal oder den Kreis-Gerichts, 
höfen eingekommenen Appellationssachen ist zu Einreichung der Beschwerdeschrift der 
erste Termin dilatorisch, der zweite aber peremtorisch unter der Bedrohung anzuberau- 
men, daß im Ungehorsamsfalle die Appellation für verlassen würde erblärt werden. 
In eben biesen Sachen kann die Appellation wegen Mangels an einer gegrün- 
deten Beschwerde nie verworfen werden, ehe der Gravatorial-Libell übergeben und 
gepruͤft ist. 
5. 36. 
Fortfetzung. 
Auf alle jetzt erst in Verhandlung zu setzenden Appellationssachen, so wie auf die- 
jenigen, in welchen zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Verordnung nur 
der Beschwerden-Libell und die Erzeptionsschrift, oder jener allein, eingekommen, auch 
ein weiterer Schriftsatz außer diesen beiden nicht abgefordert war, sind die Bestimmun- 
gen des obigen F. 18 hinsichtlich der Zahl der Schriftsätge in Anwendung zu bringen. 
—*“ 
Fortsetzung. 
A. Sowohl in Sachen erster Instanz als in Appellationsfachen 
finden vom 1. Dez. I. J. an die Vorschriften den transitorischen Verordnung vom 
26. April 1819. Nro. II. C. in Fällen des Ungehorsams der Parreien und rücksichtlich 
der Termine statt. 
Auch kommen in Ansehung aller an diesem Zeitpunkte oder nach demselben bei den 
Kreis-Gerichtshèfen eröffneten Urtheile, die in dem vierten Edikte und der gegenwär-= 
bigen Verordnung festgesehten Appellations-Förmlichkeiten in Anwendung: wogegen bei 
allen, vor diesem Normaltage ausgesprochenen Erkennenissen noch die bisher gesetzlich 
gewesenen Formalien beobachtet werden müssen. 
8. 38. 
S ch u ß. 
Die burch das fuͤnfte Edikt vom 31. Dez. 1818, 8. 80, A. UM. proviforisch ein- 
gefuͤhrten Sporteln sind unter eben derselben Voraneseguns zu Herstellung der Rechts- 
hleichheit zwischen Eremten und Nicht-Exemten, in allen vom 1. Dez. d. J. an, bei
	        
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