Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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aArt. 16. 
—— * t " -s. .-.’ ««’,s-«.·«·d·(si «' 's · 
Uunfer Ministerium des Innern. wind die General= Post-Direktion. alien Dost-An- 
hesegenhe#sten stets mit Nachdruck unterstützen, dieselbe bei den übrigen Landesstellen ver- 
Een und gegen alle Beeinträchtigungen in dem verliehenen Nutzungsrecht der Yosten 
uͤßen. *8 
Alle, Unf##re Stellen, walchen nach ihren bisherigen Amts-Befugnissen elne Mitwir= 
lumg zu Be hrderung der Zwecke des Pest-Imttuts oblag, baben dieselbe in der gesetzlichen 
Art fortzusetzen= und den, auf gesetzlichen Bestimmungen bernhenden Requisttionen der Post- 
Kellen zu enesprechen. 
A rt. 1 7•1 
Zur Aufrechthaltung und Sicherbeit des Postdienstes bewllligen W ir, daß, nach den 
Uher befolgten Grundsäten, sifienege deb- " 
#.) die Pest- Bedienten die Personal-Freiheit von Kandes= und Gemelnde: Handdien#se# 
zu genießen hahen; , « « 
I.)daßdicselbcnvoapenSpanafrobndcnundeikgsfuhremhinsichtlich«dekzumppst- 
Menscher-geschriebenenAnzahleetde,zubefreienseyen; 
Als Gutsbesitzer und Mitglieder der Gemeinden haben sie jedoch die ihnen in 
deser Eigenschaft obliegenden Verbindlichkeiten, gleich jedem andern Gemeinde-Mit- 
gsliede, zu erfüllcn, und mit denen, die vorgeschriedene Anzahl übersteigenden Pfer- 
den, Spannfrohnden und Kriegsfuhren in natura zu leisten; 
.) daß von den frohnptichtigen Postknechten die persbuliche Leistung der Frohndicnfte 
nicht verlangt, sondern denselben die Bestellung eines Stellvertreters nachgegeben, 
und im Falle sie keinen zu finden vermöchten, auf ihre Kosten ein solcher durch die 
betreffende Beamtung bestellt werde; 
S.) daß die Postbeaunten, wenn sie nicht zugleich Wirthschaft treiben, in Ansehung der- 
senigen Häuser, in welchen sich die Post-Eweditionen befinden, von aller Quartier= 
last zu befreien seyen, daß aber, wofern die Post-Beamten in jenen Häusern zu- 
gleich Wirthschaft treiben, sie zwar auch in diesem Falle ven Natural-Quattier 
in riesen Häusern frei zu lassen, hingecen denselben in Ginsicht auf die Wirtbschaft 
die Einquartierungo = Quote zuzuscheiden und ihnen zu überlaßen sey, ob sie für die 
Unterbringung und Bekkstigeng der zugetheilten Qnartiers--Mannschaft durch Ueles- 
einkunft mit einem Dritten forgen, oder aber ein Geld-Aversum an die Gemeinde= 
Ki#s zahlen wollen; u. 
e.]) daß in Gemäßbeit der Berordnung vom :2- Jannar #r#o und vom 2g. Juni 18.8, 
in den Féllen, wo die von den Posthaltern vorschriftmätzig zu haltende Anzabl Post- 
poferde für den Dostdienst nicht ausreichen sellte, eine Aushülfe mit Pferden ven 
Seiten der Pferdehalter und a#n“ Verfügung der Oberämter, auch serner gegen die 
vorgeschrlebemc Entschäbig#ung cintecte;
	        
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