Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

"·" 170. 
Prüfung der mednen dun den Stiftungs-Rath 
und Bürger-Nusschuß, 
Sobald die Rechnung gestellt ist, wird sie nebst ihren Beylagen durch den Rath- 
schreiber der Gemeinde vorgelesen, sodann durch den Stiftungs-Rath in Abwesenheit 
des Rechners geprüft, und dem Bürger-Ausschusse (oder den hiezu geelgneten Mit- 
gliedern desselben y. 18.) zu gleichmäápiger Durchsicht mitgetheilt. 
Die Bemerkungen des Ausschusses werden im Stistungs-Rathe begutachtet, so- 
fort aber mit der Rechnung und allen dazu gehbrigen Akten zum gemeinschaftlichne 
Oberamt eingeschickt. 
( 
und durch das gemeinschaftliche Oberamt. 
Dort wird die Rechnung vorerst durch den Oberamtmann nach der ihm für die 
Reoision der Gemeinde-Rechnungen ertheilten Instruktion (Cdikt über die Oberamts- 
Verfassung y. :.) nach Form und Juhalt geprüft, sorann unter Anschluß sämmt- 
licher Defekte dem Dekan zur Einsicht und etwaigen Bemerkungen milgetheilt. 
9. 22. 
Rechnungaibhör. 
Nach allen diesen Vorbereitungen wird die Abhbr durchs gemeinschaftliche Ober- 
emt mit Zuzlehung des Rechners in der Oberamts-Stadt vorgenommen, und die vor- 
kommenden Recesse dem Stiftungs-NRathe mitgetheilt. 
Sollten sich jedoch solche Anstände ergeben, welche nicht wohl anders als on Ort 
und Stelle untersucht, oder nicht — ohne in das Innere der Verwaltung einzugrei- 
fen, gehoben werden knnen, so sind dieselben bey dem nächsten Rug-Gerichte durch 
den Oberamtmann unter Zuzlehung des Stiftunge-Rathes (udthigen Falls unter 
Vernehmung des Bürger-Ausschusses) zu erledigen, und die dießfallsigen Recesse dem 
betreffenden Dekan zur Einsicht mitzuthellen. 
9. 23. 
Revisions= und Abhör-Kosten. 
Weder für die ordentliche Abbbr am Sitze des Oberamtes, noch für die so eben 
gedachten Lokal-Abhdr-Geschäfte hat die Stiflungs-Kasse den damit bemühten Perso= 
nen irgend eine Belohnung oder Entschádigung zu reichen. 
Sollten jedoch durch letztere die der Gemeinde obliegenden Rug-Gerichts-Kesten 
bedeutend vermehrt, oder aus besonders dringenden Gründen, ohne das Rug-Gericht
	        
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