Nro. 10.
Künislich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakk.
Mittwoch den 1. März 1320.
# a. A. Ae. #
I. Unmittelbare Königliche Decrete.
A.) Königliche Verordnungen.
Die Umlage der direkten Steuer für das Etats-Jahr 1813 betreffend.
Wilheilm,
von Gottes Gnaden König don Württemberg.
an der direkten Steuer für das
loufende Ekats = Jahr 1813 im Betrag
von 2,400,000 fl. zu Anfang desselben nur
ein Driubeil mit 800,000 fl. ausgeschrie-
ben worden ist; so verfuͤgen und verordnen
Wir nunmehr, nach Anhbrung Unseres
Gebeimen Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände:
daß die noch übrigen zwel Drittheile
der direkten Steuer für das laufende
Erats-Jahr mit 2,600, coo fl. umge-
legt und zum Einzug gebracht werden
sollen
Unser Finanz-Ministerlum ist mit der
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den . Febr. 18720.
Wilheim.
Der mit dein Portefeuille des
Einanz-Ministerium provisorisch
beauftragte Staatsrath
v. Weckherlin,.
Auf Befehl des Königs?.
der Staats-Sekrerär
Vellnagel.