Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Nro. 10. 
Künislich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakk. 
  
Mittwoch den 1. März 1320. 
# a. A. Ae. # 
I. Unmittelbare Königliche Decrete. 
A.) Königliche Verordnungen. 
Die Umlage der direkten Steuer für das Etats-Jahr 1813 betreffend. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König don Württemberg. 
an der direkten Steuer für das 
loufende Ekats = Jahr 1813 im Betrag 
von 2,400,000 fl. zu Anfang desselben nur 
ein Driubeil mit 800,000 fl. ausgeschrie- 
ben worden ist; so verfuͤgen und verordnen 
Wir nunmehr, nach Anhbrung Unseres 
Gebeimen Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände: 
daß die noch übrigen zwel Drittheile 
der direkten Steuer für das laufende 
Erats-Jahr mit 2,600, coo fl. umge- 
legt und zum Einzug gebracht werden 
sollen 
Unser Finanz-Ministerlum ist mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den . Febr. 18720. 
Wilheim. 
Der mit dein Portefeuille des 
Einanz-Ministerium provisorisch 
beauftragte Staatsrath 
v. Weckherlin,. 
Auf Befehl des Königs?. 
der Staats-Sekrerär 
Vellnagel.
	        
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