Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Am 2. Jan. wurde: 
1. die von dem Hirschwirth Michael Eber- 
bardt zu Baiersbronn in seiner Klag- 
sache gegen Jakob Eberhardt und Cen- 
sorten daselbst, einen Abrechnungsstreit 
betreffend, gegen das Erkenntniß des 
aufgelbsten Ober-Ames-Gerichts zu 
Freudenstadt vom :. Jul. 18717 er- 
griffene Berufung wegen Versäumung 
der zu Einreichung der Beschwerden- 
Schrift peremforisch anberaumten Frist 
für verlassen erklärt, und Appellant in 
die Kosten dieser Instanz verurtheilt. 
Am f. Jan. ist: 
2. in der Aopellations-Sache zwischen 
Jakob Schuh, Meiger zu Tübingen, 
Kläger, Anten, und Johannes Schuh 
und Cons. von Remingsheim, Beklag- 
ten Aten, Schadens-Ersatz betreffend, 
die eingelegte Berufung gegen das von 
dem gegenwärtigen Ober-Amts-Gericht 
zu Nottenburg gefällte Erkenntniß vom 
à4. Sept. 1819 wegen Versäumung. 
der Nothfrist zu Einreichung der Be- 
schwerdeschrift, unter Verurthellung des 
Klägers, Anten, Iin sämtliche Kosten 
zweiter Instanz, fär verlassen erklärt 
worden. 
An demselben Tage ist: 
—. In der Appellations-Sache von dem 
Senat. 
aufgelbsten Ober-Amts-Gerlchte zu Horb 
zwischen dem Frepherrn von Münch zu 
Mähringen, Liquidanten, Appellanten 
und der Ebefrau des in Gant gerathe= 
nen Schutz-Juden Emanuel Samuel 
Behnle daselbst, cum curatore, Mit- 
liquldantin, Atin, Abschwdrung des 
Manifestatlons-Elsdes und Location des 
Beibringens der Atin betreffend, auf 
Abschwbrung des Manifestations-Eides 
erkannt, übrigens aber das erstrichter- 
liche Urtheil, unter Aufhebung der Ke- 
sten zweiter Instanz, bestärigt werden. 
Am 12. Jan. wurde: 
4. in der Appellations-Sache von dem 
vormaligen Ober-Amts-Gerichte zu Reut- 
lingen, zwischen Jakob Schäfer daselbst, 
Vorbeklagten, Nachkláger, Anten und 
Mit-Aten und dem Herrn Fürsten von 
Thurn und Taris, Verkläger, Nachbe- 
klagten, Aren und Mit-Anten, rücksiän- 
diges Pachtgeld in der Vor= und ver- 
schiedene Pacht-Entschädigungs = An- 
sprüche in der Nachklage betreffend, das 
erstrichterliche Erkenntniß theils besté- 
tigt, theils abgeändert, unter Ausglei- 
chung der gegenseitigen Kesten zweiter 
IJnstanz. " 
Am 14. Jan. wurde: 
5. das Restitmions-Gesuch des Kaplans
	        
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