Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

werden  sollen,  zu  leiten,  ist,  falls  nicht
eber  die  Erlduterung  eines  alttestamentlichen
  Buches  gewünscht  werden  sollte,  D.
Stendel  erbdtig  Abends  4—5  Ubr.

Decan  und  Prof.  Münch  erklärt  die
württembergischen  Kirchen=  und  Schul-Gesede,
  und  zeigt  ihre  Anwendung.

Catechetik  und  Paͤdagogik  wird  in  woͤchentlichen
  3  Stunden  Nepetent  Schmid,  der
jüngere,  vortragen;

derfelbe  leiten  die  catechetischen  und  homile2ischen
  Uebungen  der  Witglieder  des  Prediger-Instituts,
  und  widmet  der  Kriiik
der  gehalienen  Predigien  woͤchentlich  eine
Stunde.

b)  Katholische  Faktultästt.

Allgemeine  Vorträge  über  Religion  und
Chrisken#h###  für  katholische  Studierende
aus  allen  Facul-ten  hält  bffentlich  D.  Drey
in  einer  gelegenen  Stunde.

Blblische  Arch  ologle  in  Verbindung  mit
der  Geschichte  des  jädischen  Volks  lehrt
DHerbst  wöchentlich  dreimal  von  11—17
Uhr.

Die  Weissagungen  der  kleineren  Propheten
  erklärt  kr#l#tisch  derselbe  dreimak  von
1—  3  Uhr.

Die  curforische  Erklärung  der  Gesetze
des  Pentateuchs  setzt  fort  derselbe  wochentlich
  drelmal  von  5—6  Uhr.

135

Die  Geschichte  der  allgemeinen  Concilien
  trägt  vor  ebenderselbe  drelmal  wb#-chentlich.


Ueber  katholisches  Klrchenrecht  wird  selne
Vorlesungen  fortsetzen  D.  v.  Dresch.

Adologetische  Theclegie  trägt  vor  D.
Drey  wochentlich  viermal  von  4—5  Uhr.

Den  zweiten  Theil  der  Degmatik  lehre
derselbe  täglich  von  9—  20  Uhr.

Die  Verträge  über  chrlstliche  Moral  sezzt
fort  Prof.  Hirscher  täglich  von  11  —13
Uhr.

Kuecheilk  und  Homiletik  liest  derselbe
táglich  von  „—5  Uhr,  und  wird  damir
Uebungen  im  Ausorbeiten  und  Vortragen
verbinden.

Die  Vorlesunden  über  Eregese  und  Kritik
  des  nach
Wiederbesetzunz  der  erletiien  Stelie  angezeigt
  werden.

neen  Testamen:s  werden

Rechtsgelehrsamkeit.

Moeibedologie  der  Rechtswissenschaft  lehrt
Dref.  C.  G.  Gmelin  böffentlich,  zweimat
wochentlich,  ven  —  Uhr.

Raurrecht  nach  Gros  von  z—35  Uhr
verzuragen  erbieret  sich  derselbe.

Institutionen  des  Rdmischen  Rechts
werden  vortragen  Prof.  Chr.  v.  Gmelin,
nach  Hefacker;  Prof.  J.  F.  v.  Malblauc
  von  2—3;  Prof.  L.  G.  Wäch-