Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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ihren  Unterehanen=  Verhältnissen  zuwider  laufenden  Verein  getreten  sind,  sondern  auch
daß  ste  sich  einen  Recurs  an  auswärtige  Höfe  erlaubt  und  den  Versuch  gewagt  haben)
die  Einwirkung  derselben  in  die  Bestimmung  ihrer  staaterechtlichen  Verhöltnisse  herbei
zu  führen,  uneingedenk  ihres,  durch  den  abgelegten  Huldigungseid  von  ihnen  beschworenen
  und  durch  die  neuesten  Staats-Verträge  mit  den  grösten  Mächten  Europas  von
diesen  auerkannten  Unterthanen=  Verbands.

Da  aber  das  Unternehmen  eines  Unterthanen)  die  Einmischung  fremder  Regierungen
  in  die  innern  Angelegerheiten  eines  Staats  herbeizuführen,  ein  in  allen  wohlgeord,
neten  Staaten  hoch  verpbntes  Verbrechen  isr:  so  kann  auch  jener  Versuch  der  subsicir,
ten  vormaligen  Reichsstände,  er  geschehe  von  Einzelnen  oder  von  mehreren  hierzu  in
Verbindung  Getretenen,  er  geschehe  bei  einzelnen  auswäártigen  Mächten,  oder  bei  Vereinen
  von  souverainen  Fürsten,  nicht  anders,  als  wie  ein  solches  Staatsverbrechen  betrachtet
  werden,  welches  nach  der  Strenge  der  Geseze  zu  ahnden  ist.  Z

Indem  daher  Seine  Königliche  Masestát  Sich  vorbehalten,  jene  gesezwidri,
ge  Handlungen  in  Beziehung  auf  die  Urheber  und  thätigsten  Theilnehmer  an  die  gerichtliche
  Behörden  zur  Untersuchung  und  zu  richterlichem  Erkennteniß  nach  den  bestehen
den  Gesezen  zu  übergeben,  haben  Allerhöchstdieselben  der  unterzeichneten  Stelle  den
allerhöchsten  Auftrag  zu  ertheilen  geruht,  dem  Herrn  N.  N.  das  längst  schon  bes
stehende  Verbot,  wonach  sedem  Unterthanen  in  irgend  einer)  seine  Unterthanen  Ver-“
hältnisse  betreffenden  Angelegenheit  an  auswärtige  #  sich  zu  wenden)  bei  Strafe  untersagt
  ist,  ausdrüklich  in  das  Gedächtniß  zurük  zu  rufen,  und  zugleich  die  Bedrohung
angüägen,  daß  auf  den  Uebertretungsfall  neben  der,  alsdann  verwirkten  geschärften
Strafe  die  unnachsschtliche  Seaquestration  sämtlicher,  den  Ungehorsamen  zugehörigen)  in
den  Königl.  Staaten  gelegenen  Güter  um  so  gewißer  eintreten  werde,  als  Seine
Königliche  Majestät  dem  ehmals  reichsständischen  Adel  alles  dasfenige  feierlicht
und  wiederholt  zugesagt  haben,  was  derselbe  nur  immer  hat  erwarten  dürfen.

Indem  der  Unterzeichnete  als  incerimistischer  Chef  des  Departement  des  Innern
diesen  Allerhöchsten  Befehl  hierdurch  vollzieht,  ersurt  er  den  Herrn  N.  N.,  ihm  ein
Document  der  richtig  geschehenen  Bekannemachung  unverzüglich  zugehen  lassen  zu  wollen.
Stuttgart,  den  20.  April  1816.  Koônigl.  Ministerium  des  Innern.

Geheimer  Rath  von  Otto.

Uerste  =  Generat  =  Reseript  auf  das  Jahr  181é6.

Die  Königlichen  Cameralbeamten  werden  hiedurch  angewiesen,  die  ihrer  Verwal
tung  anvertrauten  Heu-Oehmd=  und  Frucht  auch  kleinen  Zehnten,  so  wie  die  Lande
garben,  und  Theilgefälle  für  dieses  Jahr  den  vorliegenden  Verordnungen  gemäs,  wie
der  zu  verpachten,  und  nur  dann  den  Selbsteinzug  eintreten  zu  lassen,  wenn  entwedecriie
  ausdrückliche  Legitimation  sie  hiezu  anweist,  oder  eine  Verpachtung  um  besondertr
Ursach  #  willen  nicht  anwendbar  ist,  in  welch  lezterem  Falle  eine  Anzeige  von  dem  an“
Zrordneten  Selbsteinzuge  erwartet  wird.

Im  Fall  eines  vorkommenden  Nach=  Offerts  haben  dle  Caineralbeamten  der  Ord-