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Verkaufs-Protokollen, zur Deckung
unerlaubter Ausgaben, sodann wegen
eigenmächtigen Wieder-Einzugs einer
ihm angesetzten Geldstrafe aus dem
Commun-WVermögen, und dadurch
v#erübten ausgezelchneten Betrugs, ne-
ben selidarischer Haftung für den Er-
satz der auf seine Veranlassung oder
unter seiner Mitwissenschaft gemachten
unerlaubten Ausgaben, und Tragung
von # der Untersuchungs-Kosten, zur
Cassation vom Amte und Unféhigkeits=
Erklärung zu Bekleidung einer bffent-
lichen Stelle, und zu viermonat-
licher Festungs strafe;
2. Christine Kraus, von Waldbach, Ober-
amts Weinsberg, wegen unehellchen Bei-
schlafs, Nachlässigkeit bei der Geburt
und dadurch verschuldeter Todtung ihres
Kindes, neben Bezahlung ihrer Arrest-
und # der übrigen Untersuchungs-Kosten
zu neunmonatlicher Zuchthausstrafe;
5. die zu Maulbronn in Untersuchung ge-
kommene Christine Wünsch, von Uhl-
bach, Oberamts Cannstadt, wegen mehre-
rer, theils großer, theils kleiner, auch aus-
gezeichneter fortgesetzter Diebstähle, s0
wie wegen frecher dügen vor Gericht,
neben Ersatz alles Schadens und ihrer
Arrest-Azungs= und Untersuchungs-Kesten
zu sechsmonatlicher Zuchthausstrafe.
5. Melchitrr Müller,
Am 3. Febr. wurde:
4. gegen den zu Eßlingen in Untersuchung
gekommenen Christian Gottlob Gräß-
ler, von Stuttgart, wegen eines greßen
Betrugs und wegen einer an seiner Dienst-
frau zu Salzburg verübten Betrügerei,
in Erwägung seiner wegen Diebstahls
schon erstandenen Strafen, neben dem
Ersatz des Schadens und der Untersu-
chungs-Kosten, eine sechsmonatliche
Zuchthausstrafe und nachherige Einschlie-
Hhung in ein Zwangs-Arbeitshaus auf
drei Monate, erkannt.
Am 38. Febr. wurde:
Küniglicher
Weingart-Meister zu Mundelsheim,
Oberamts Marbach, wegen verübter
Betrügereien und Fälschungen in sei-
nen Verrechnungen über dle auf den
sogenannten Ksberg-Weinberg angebllch
verwendeten Baukosten, neben dem Er-
satz des Schadens und der Untersuchungs-
Kosten, mit der Cassation von sei-
ner Stelle als Weingart = Meister,
und von seinem Amt als Unter-Um-
gelder, auch Unfähigkeits = Erklérung
zu Bekleidung eines bffentlichen Am-
tes und zwelmonatlicher, seinem
Alter und schwächlicher körperlicher Be-
schaffenheit angemessener Festungs-Ar-
beit innerhalb der Festung bestraft;