b) Johann Kolb, Weber von Schlath,
Oberamts Gbpingen, wegen Auf-
nahme und Verbergung des aus dem
Gefängniß entsprungenen Verbrechers
Kiesel, und wegen eines im Complott
mit diesem veräbten sehr qualiftcirten
und großen Diebstahls, zu einer seiner
Leibes-Beschaffenheit angemessenen ein-
jährigen Festungsstrafe; das Erkennt-
niß über den Punkt des Schadens-
und Kostens-Ersatzes, wurde vor der
Hand noch ausgesetzt;
4. Franz Caspar Schmitt, von Stock-
heim, Oberamts Brackenheim, wegen
eines großen und ausgezeichneten Dieb-
stahls, neben Ersatz des Schadens, so-
wie der Arrest= und Untersuchungs-Kosten
m siebenmonatlicher Festungsstrafe.
Am 19. Febr. wurde:
15. gegen den zu Ludwigsburg in Unter-
suchung gekommenen Johann Benediét
Kant, von Gölzhausen, Großherzoglich
Badenschen Oberamts Bretten, wegen
150
großen, zum Theil freiwillig ersetzten Dieb-
stabls, neben dem Kosten= und Scha-
dens = Ersatz eine achtmonatliche
Festungsstrafe ausgesprochen.
Am :5. Febr. wurden verurtheilt:
16. Jakob Kilgus, von Steinenbronn,
Amts-Oberamts Stuttgart, wegen thät-
licher Wlderseplichkeit gegen Kbnigl.
18.
Forst-Officianten, und wiederholten Holj-
ercesses, neben dem Schadens-Ersatz
und Bezahlung der Untersuchungs-Kesten
zu drei und einhalbmonatlücher
Festungsarbeit; «
17.Aha-n-vonOlqibqusezn,vonNotd-
heim, Oberamts Brackenheim, wegen
Ebebruchs mit Rostne Mägle, von Ober-
rieringen, und nachgefolgter Theilnahme
an Hintergehung der Obrigkeit durch
falsche Angabe des Schwaͤngerers der
Mägle, neben Bezahlung Itel der Un-
tersuchungs-Kosten zu drei und ein
halbmonatlicher Festungsstrafe.
Am 36. Febr. wurde:
a) der suspendirte Buͤrgermeister
Gall, von Sontheim, Oberamts
Hellbronn, wegen nachgefolgter Be-
günstigung eines von Anton Groß
daselbst begangenen ausgezeichneten
Betrugs durch Ablegung eines fal-
schen Zeugnisses vor der Local-Leitung
des Wohlthétigkeits-Vereins, sodann
wegen Führung einer Neben-Rech-
nung und nachgefolgter Theilnahme
an. einer Fälschung zu Deckung von
unerlaubten Ausgaben, von seiner
Bürgermeister= Stelle cassirt, zu Be-
kleidung eines bffentlichen Amtes für
unf ébig erklärt, und zu sechswb-
chiger Festungsstrafe mit ange-