Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

b) Johann Kolb, Weber von Schlath, 
Oberamts Gbpingen, wegen Auf- 
nahme und Verbergung des aus dem 
Gefängniß entsprungenen Verbrechers 
Kiesel, und wegen eines im Complott 
mit diesem veräbten sehr qualiftcirten 
und großen Diebstahls, zu einer seiner 
Leibes-Beschaffenheit angemessenen ein- 
jährigen Festungsstrafe; das Erkennt- 
niß über den Punkt des Schadens- 
und Kostens-Ersatzes, wurde vor der 
Hand noch ausgesetzt; 
4. Franz Caspar Schmitt, von Stock- 
heim, Oberamts Brackenheim, wegen 
eines großen und ausgezeichneten Dieb- 
stahls, neben Ersatz des Schadens, so- 
wie der Arrest= und Untersuchungs-Kosten 
m siebenmonatlicher Festungsstrafe. 
Am 19. Febr. wurde: 
15. gegen den zu Ludwigsburg in Unter- 
suchung gekommenen Johann Benediét 
Kant, von Gölzhausen, Großherzoglich 
Badenschen Oberamts Bretten, wegen 
150 
großen, zum Theil freiwillig ersetzten Dieb- 
stabls, neben dem Kosten= und Scha- 
dens = Ersatz eine achtmonatliche 
Festungsstrafe ausgesprochen. 
Am :5. Febr. wurden verurtheilt: 
16. Jakob Kilgus, von Steinenbronn, 
Amts-Oberamts Stuttgart, wegen thät- 
licher Wlderseplichkeit gegen Kbnigl. 
18. 
Forst-Officianten, und wiederholten Holj- 
ercesses, neben dem Schadens-Ersatz 
und Bezahlung der Untersuchungs-Kesten 
zu drei und einhalbmonatlücher 
Festungsarbeit; « 
17.Aha-n-vonOlqibqusezn,vonNotd- 
heim, Oberamts Brackenheim, wegen 
Ebebruchs mit Rostne Mägle, von Ober- 
rieringen, und nachgefolgter Theilnahme 
an Hintergehung der Obrigkeit durch 
falsche Angabe des Schwaͤngerers der 
Mägle, neben Bezahlung Itel der Un- 
tersuchungs-Kosten zu drei und ein 
halbmonatlicher Festungsstrafe. 
Am 36. Febr. wurde: 
a) der suspendirte Buͤrgermeister 
Gall, von Sontheim, Oberamts 
Hellbronn, wegen nachgefolgter Be- 
günstigung eines von Anton Groß 
daselbst begangenen ausgezeichneten 
Betrugs durch Ablegung eines fal- 
schen Zeugnisses vor der Local-Leitung 
des Wohlthétigkeits-Vereins, sodann 
wegen Führung einer Neben-Rech- 
nung und nachgefolgter Theilnahme 
an. einer Fälschung zu Deckung von 
unerlaubten Ausgaben, von seiner 
Bürgermeister= Stelle cassirt, zu Be- 
kleidung eines bffentlichen Amtes für 
unf ébig erklärt, und zu sechswb- 
chiger Festungsstrafe mit ange-
	        
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