Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

eines falschen Namens vor Gericht 
und wegen vorgebrachter Lüge vor der 
Obrigkeit, neben Bezahlung ihrer Ar- 
rest= Azungs- und der Untersuchungs- 
Kosten eine sechsmonatliche Zucht- 
hausstrafe in Ludwigsburg und nachhe- 
rige dreimonatliche Einschließung in 
einem Zwangs-Arbeitshause erkannt, 
üäbrigens dieselbe wegen zweier welterer 
gegen sie vorgebrachter Diebstahls -Be- 
süchte bezugsweise freigesprochen und von 
der Instanz entbunden worden. 
Am 29. Febr. wurde: 
12. die bei dem Oberamts-Gerichte Mer- 
gentheim in Untersuchung gestandene 
Maria Barbara Model, von Pfedel- 
bach, Oberamts Oehringen, wegen ver- 
übter drei kleiner einfacher Diebstähle, 
deren einer einem goßen Diebstahl 
ganz nahe kommt, um welche zusam- 
men genommen das zoeite Diebstahls- 
Vergehen der Inquisiten im rechtlichen 
Sinne bilden, dann wegen einer wie- 
rerholten, wirklich vollbbrachten und elner 
versuchten Amotion, wehen zweier klei- 
ner wiederholter Betrügereien, wegen 
einer Unterschlagung, wegen Annahme 
eines falschen Rames und wegen Va- 
gabundität, zu siebenmenatlicher 
Zuchthausstrase in Marksrdningen mit 
Abschled, auch zam Schadene. und 
Kosten-Ersatz verurtheilt. 
An demselben Tage ist: 
13. gegen die bei dem Oberamts-Ge- 
richte Gaildorf in Untersuchung gekom- 
menen Inguisiten: 
a) Adam Weller, vom Haghof, Ober- 
amts Geildorf, wegen Verfertigung 
eines falschen Waldzeichens und An- 
wendung desselben, sodann wegen ver- 
übter Holzercesse, eine viermonat- 
liche Festungs-Arbeitz; 
b) Georg Heinz, von Waldhaus, ge- 
dachten Oberamts, wegen einer in Ge- 
meinschaft mit dem Gottlieb Mursch, 
durch Verfertigungrines falschen Wald- 
seichens begangenen Fälschung, wegen 
verübler Holzercesse, und wegen eines 
Bestechungs-Versuchs, unter der Be- 
stimmung, daß das gegebene Geschenk 
dem Armen-Fonds zugestellt werden 
soll, eine viermonatliche Festungs- 
Arbeit; 
c. gegen Gottlieb Mursch von da, we- 
gen der Theilnahme an obigem Fél- 
schungs-Vergehen, und wegen ver- 
übter Holzercesse, eine drei und ein 
balbmonatliche Festungs-Arbeits- 
strafe erkannt, sodann jedem derselben ne- 
ben dem Schadens-Ersatee, bezugsweise
	        
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